Rz. 8

Die übertragende Kapitalgesellschaft kann das übergehende Vermögen grundsätzlich steuerneutral übertragen, ohne daß ein körper- und gewerbesteuerpflichtiger Übertragungsgewinn entsteht, indem sie in ihrer steuerlichen Schlußbilanz den Ansatz der Wirtschaftsgüter mit ihrem Buchwert nach § 11 Abs. 1 UmwStG wählt. Für die Gewerbesteuer verweist § 19 Abs. 1 auf § 11 Abs. 1 UmwStG.

 

Rz. 9

Die Buchwerte dürfen jedoch nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 UmwStG nur dann beibehalten werden, wenn die auf die übernehmende Körperschaft übertragenen stillen Reserven weiter der Steuerverstrickung unterliegen. Dies ist vor allem dann nicht der Fall, wenn das Vermögen auf eine steuerbefreite Körperschaft oder eine Gebietskörperschaft übergeht, ohne bei dieser zu einem Betrieb gewerblicher Art zu gehören (vgl. § 11 Rz. 13 ff.). Außerdem müssen die stillen Reserven bei der übertragenden Körperschaft mit der Folge eines Übertragungsgewinns nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG aufgedeckt werden, wenn die übertragende Körperschaft eine Gegenleistung erhält, die nicht in Gesellschaftsrechten besteht, wenn sie also im Zuge der

Umwandlung ihr Vermögen versilbert (vgl. § 11 Rz. 19). In diesen Fällen sind die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Wert der Gegenleistung, ansonsten mit dem Teilwert nach § 11 Abs. 2 UmwStG anzusetzen.

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