Rz. 166

Ist Einbringender eine natürliche Person, so zählt der Veräußerungsgewinn infolge der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nicht zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag. Denn hierin liegt eine Betriebsveräußerung i.S. von § 16 EStG im Tausch gegen neue Gesellschaftsanteile. Dies gilt auch dann, wenn die aufnehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit Zwischenwerten ansetzt (vgl. Rz. 130). Auch Gewinne infolge der Entnahme unwesentlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögens des einbringenden Mitunternehmers werden vom Gewerbeertrag ausgenommen, weil auch dies im Rahmen einer Betriebsveräußerung geschieht.

 

Rz. 167

Zum Gewerbeertrag zählen hingegen Gewinne aus der Einbringung einer mehrheitsverschaffenden oder auch einer hundertprozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (vgl. Rz. 62ff.), sofern diese zum Betriebsvermögen des Einbringenden gehört hat. Es handelt sich dabei um einen laufenden Gewinn des Einbringenden. Der Einbringungsgewinn gehört nur dann nicht zum Gewerbeertrag, wenn der Einbringende gleichzeitig seinen Betrieb i.S. von § 16 EStG veräußert oder aufgibt[1].

 

Rz. 168

Ist hingegen der Einbringende eine Kapitalgesellschaft, so zählt der Einbringungsgewinn vollen Umfangs zu ihrem Gewerbeertrag. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gilt die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.

[1] Vgl. Patt, DStZ 1998, 156.

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