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Frotscher/Drüen, UmwStG 2002, UmwStG § 24 Einbringung vo ... / 5 Der Anwendungsbereich von § 24 Abs. 1 UmwStG

Dr. Hans Joachim Herrmann
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Rz. 29

Der Anwendungsbereich von § 24 UmwStG beruht auf den handelsrechtlichen Grundlagen (vgl. Rz. 6ff.). In jedem Falle setzt § 24 Abs. 1 UmwStG voraus, dass ein (Teil-)Betrieb oder ein Mitunternehmeranteil als wirtschaftliche Einheit in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht wird. Der Einbringende muss aus seinem Betriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft Vermögen überführen, bei dem es bei der Personengesellschaft zu einer Aufdeckung von stillen Reserven kommen kann[1]. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn ein Einzelunternehmer seinen Betrieb einer Personen­gesellschaft, an der er beteiligt ist, lediglich zur Nutzung überlässt. Sein Betriebsvermögen wird dadurch zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei der Personengesellschaft, das er als solches entsprechend § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG in seiner Sonderbilanz mit dem Buchwert ansetzen muss. Er überträgt somit keine Wirtschaftsgüter aus seinem Betriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, die aufgrund dessen stille Reserven aufdecken könnte (a. A. möglicherweise BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.06, wonach wohl eine Überführung eines Betriebs in das Sonderbetriebsvermögen bei der Gesellschaft genügen soll). Ein weiteres Beispiel bildet der Beitritt einer GmbH zu einer bestehenden Personengesellschaft ohne eine vermögensmäßige Beteiligung. Auch hier fehlt es an einem Übertragungsvorgang (vgl. BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.02).

 

Rz. 30

Den Anwendungsbereich von § 24 UmwStG gliedert das BMF (v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.01) entsprechend den handelsrechtlichen Grundlagen in die Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft im Weg...

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