Dr. Hans Joachim Herrmann
Rz. 4
Eine Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG) kann nach § 214 Abs. 1 UmwG aufgrund eines Umwandlungsbeschlusses nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen. Ein Formwechsel zwischen verschiedenen Formen von Personengesellschaften vollzieht sich hingegen nach den Vorschriften des HGB. Der Formwechsel nach den §§ 190ff. UmwG stellt nach § 190 Abs. 1 UmwG eine organisatorische Umstrukturierung des Rechtsträgers dar, die seine Identität unberührt lässt. Da es zu keinem Vermögensübergang kommt, sind die Buchwerte nach dem Formwechsel fortzuführen. Weder die formwechselnde Personenhandelsgesellschaft noch die neue Kapitalgesellschaft haben anlässlich des Formwechsels eine Handelsbilanz aufzustellen. Dem Umwandlungsbericht ist nach § 192 Abs. 2 UmwG lediglich eine Vermögensaufstellung beizufügen, in der die Gegenstände und Verbindlichkeiten des formwechselnden Rechtsträgers mit dem wirklichen Wert anzusetzen sind, der ihnen am Tage der Erstellung des Berichts beizulegen ist.
Rz. 5
Ein Aufdeckung stiller Reserven durch eine Bewertung der Vermögensgegenstände mit dem Zeitwert ist nicht möglich. Wenn die Summe der Kapitalkonten der formwechselnden Personenhandelsgesellschaft nicht das erforderliche Mindestkapital der angestrebten Kapitalgesellschaft erreicht, ist ein Formwechsel aus Gründen des Kapitalschutzes nach § 220 Abs. 1 UmwG infolge der Unterdeckung des Nennkapitals ausgeschlossen. Denn auf einen Formwechsel einer Personenhandels- in eine Kapitalgesellschaft ist nach § 197 UmwG das Gründungsrecht der Kapitalgesellschaft anzuwenden. In einem solchen Falle empfiehlt es sich, anstelle eines Formwechsels eine Verschmelzung der Personengesellschaft auf eine neu gegründete oder bestehende Kapitalgesellschaft nach den §§ 2ff. UmwG, verbunden mit einer Vorabveräußerung einzelner Wirtschaftsgüter, zu wählen. Oder es lässt sich das handels- und umwandlungsteuerrechtliche Bewertungswahlrecht nach § 20 UmwStG eröffnen, indem die Mitunternehmer der Personenhandelsgesellschaft ihre Anteile in die Kapitalgesellschaft im Wege der Sachgründung oder der Sachkapitalerhöhung zum Zeitwert einbringen.
Rz. 6
Ein Formwechsel ist nach § 198 Abs. 1 UmwG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Aufgrund der Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister besteht der formwechselnde Rechtsträger nach § 202 Abs. 1 UmwG in der in dem Umwandlungsbeschluss bezeichneten Rechtsform weiter. Die Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft haften für deren Verbindlichkeiten nach § 224 Abs. 2 UmwG noch fünf Jahre weiter.
Rz. 7
Als Alternative zum Formwechsel lässt sich die Rechtsform einer GmbH & Co KG in die der GmbH nach dem Anwachsungsmodell ändern, wenn die Kommanditisten gleichzeitig auch Anteilsinhaber der Komplementär-GmbH sind. Entweder bringen die Kommanditisten ihre Kommanditanteile im Wege der Kapitalerhöhung in die Komplementär-GmbH ein. Oder sie scheiden ohne eine Abfindung aus der KG aus und legen damit ihre Kommanditanteile verdeckt in die GmbH ein (vgl. BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 20.04). Das Gesellschaftsvermögen wächst der GmbH an, sie führt das Unternehmen der KG fort.