Rz. 7

§ 3 UmwStG — und die folgenden Vorschriften der §§ 4 — 10 UmwStG — sind auf verschiedene handelsrechtliche Gestaltungen zur Übertragung des Betriebsvermögens einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person anwendbar: Die §§ 3—10 UmwStG gelten nach § 1 Abs. 2 UmwStG unmittelbar für die Verschmelzung i.S. der §§ 2ff. UmwG von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person. Die §§ 3—8 UmwStG gelten entsprechend nach § 14 UmwStG für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft in eine Personengesellschaft nach den §§ 190ff. UmwG (vgl. § 14 Rz. 1ff.). Der Formwechsel wird anstelle der Verschmelzung vornehmlich gewählt, um Grunderwerbsteuer zu sparen. Außerdem gelten die §§ 3—8, § 10 und § 15 UmwStG entsprechend nach § 16 für die Auf- oder Abspaltung von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft nach §§ 123 UmwG (vgl. § 16 Rz. 1ff.).

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