Dr. Hans Joachim Herrmann
Rz. 10
§ 7 UmwStG gilt für die Umwandlung einer übertragenden Körperschaft auf eine Personengesellschaft, sei es im Wege der Verschmelzung oder des Formwechsels. Dies ergibt sich aus den Worten: "Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft im Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privatvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft gehört …". Darüber hinaus gilt § 7 UmwStG nach § 9 UmwStG entsprechend, wenn das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebs- oder Privatvermögen einer natürlichen Person wird.
Rz. 11
§ 7 UmwStG gilt sowohl für unbeschränkt Steuerpflichtige als auch seit dem In-Kraft-Treten des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 für beschränkt Steuerpflichtige. Letzteres ist allerdings umstritten. Die Erfassung beschränkt Steuerpflichtiger folgt aus der Verweisung von § 7 UmwStG auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Infolgedessen sind die Bezüge beschränkt steuerpflichtig nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG. Ihre Steuerpflicht ist mit dem Kapitalertragsteuerabzug von 20% abgegolten.
Rz. 12
Sachlich anwendbar ist § 7 UmwStG nur auf Steuerpflichtige, die ihre Beteiligung an der übertragenden Körperschaft im Privatvermögen halten und deren Beteiligungsumfang unter der Grenze des § 17 Abs. 1 EStG liegt oder bei deren Veräußerung ein Verlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht berücksichtigt würde. Maßgeblich ist die Beteiligungshöhe im Zeitpunkt des Vermögensübergangs, also im Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).
Rz. 13
Ob eine Beteiligungshöhe im Sinne von § 17 EStG bestanden hat oder nicht, richtet sich nach der Beteiligungshöhe innerhalb der letzten fünf Jahre (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG) vor der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister. Nachdem die relevante Beteiligungsuntergrenze seit 1999 zweimal herabgesetzt wurde (bis 31.12.1998 zu mehr als 25%; bis zum 31.12.2001 zu mindestens 10%; seitdem zu mindestens 1%), kommt es innerhalb der Fünfjahresfrist auf die jeweilige gesetzliche Relevanzgrenze an.
A hat seine Beteiligung von 9% im Jahr 2001 auf 0,9% herabgesetzt. Er war zu keinem Zeitpunkt im Sinne von § 17 EStG beteiligt.
Rz. 14
Für die Beurteilung der Frage, welches die Beteiligungshöhe eines Anteilsinhabers ist, kommt es auf die ihm zivilrechtlich oder wirtschaftlich zurechenbaren Anteile an. Hält ein Beteiligter seine Anteile teils im Privat- und teils im Betriebsvermögen, so sind diese für die Frage, ob eine Beteiligung im Sinne von § 17 EStG gegeben ist oder nicht, zusammenzurechnen. Dies gilt gleichermaßen für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 UmwStG sowie für verschmelzungs- und spaltungsgeborene Anteile im Sinne der §§ 13, 15 UmwStG.