Rz. 13

Ob untergehende Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft gehören, ist grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags zu entscheiden. Erwirbt ein Gesellschafter Anteile — etwa durch Abfindung eines anderen Gesellschafters — erst nach diesem Zeitpunkt und legt er sie in sein Betriebsvermögen ein, so ist der durch den Untergang der Anteile entstehende Gewinn oder Verlust so zu ermitteln, als habe der Gesellschafter diese Anteile bereits am steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwStG, der auf § 5 Abs. 1 UmwStG verweist.

 

Rz. 14

Die gewerblichen Einkünfte eines Gesellschafters, der die untergehenden Anteile in seinem Betriebsvermögen gehalten hatte, ergeben sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen gemeinen Wert der übergehenden Wirtschaftsgüter und dem Buchwert der untergehenden Anteile zuzüglich der anteiligen Umwandlungskosten. Ein aufgrund dessen entstehender Gewinn ist ein laufender. Eine Tarifermäßigung i. S. v. § 34 EStG scheidet nach § 8 Abs. 2 UmwStG aus. Ein Verlust ist mit anderen Einkünften auszugleichen. Ein Gewinn unterliegt beim Gesellschafter grundsätzlich der Gewerbesteuer[1]. Er ist jedoch nach § 9 Nr. 2a GewStG von der Gewerbesteuer ­ befreit, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals der übertragenden Kapitalgesellschaft betrug.

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