Rz. 1

§ 9 gehört zum zweiten Teil des Umwandlungssteuergesetzes, der mit seinen §§ 3 bis 10 den Vermögensübergang von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person regelt. § 9 UmwStG erklärt die Vorschriften über den Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft (vgl. §§ 3 bis 8 UmwStG) für entsprechend anwendbar beim Vermögensübergang auf eine natürliche Person: Während § 9 Abs. 1 UmwStG den Vermögensübergang in das Betriebsvermögen einer natürlichen Person entsprechend den für den Übergang in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft geltenden §§ 3 bis 7 UmwStG regelt, tut dies § 9 Abs. 2 UmwStG für den Vermögensübergang in das Privatvermögen einer natürlichen Person entsprechend dem für den Übergang auf eine Personengesellschaft ohne Betriebsvermögen geltenden § 8 UmwStG.

 

Rz. 2

§ 9 UmwStG gilt nur für die Ebene der übernehmenden natürlichen Person. Die Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft ist hingegen in § 3 UmwStG gleichermaßen für den Übergang von deren Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft wie in das Betriebsvermögen der übernehmenden natürlichen Person geregelt. Das in § 3 UmwStG vorgesehene Wahlrecht der Buchwertfortführung und damit die Möglichkeit der steuerneutralen Umwandlung kommt nur bei einem Vermögensübergang in das Betriebsvermögen der übernehmenden natürlichen Person zum Zuge ("Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft oder der übernehmenden natürlichen Person, …"), also in den Fällen des § 9 Abs. 1 UmwStG. Hingegen entfällt das Bewertungswahlrecht, mit der Folge, dass die übertragende Kapitalgesellschaft alle stillen Reserven des übergehenden Betriebsvermögens auflösen muss, wenn dieses in den Fällen des § 9 Abs. 2 UmwStG Privatvermögen bei der übernehmenden natürlichen Person wird (vgl. § 3 Rz. 2).

 

Rz. 3

Auf der Ebene der übernehmenden natürlichen Person hat sich durch § 9 UmwStG gegenüber § 11 UmwStG 1977 nichts geändert: Geht das Vermögen der übertragenden Kapitalgesellschaft in das Betriebsvermögen der übernehmenden natürlichen Person über, so gilt § 9 Abs. 1 UmwStG: Der Übernahmegewinn ist nach den §§ 4 und 5 UmwStG wie im Falle des Übergangs des Vermögens in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zu ermitteln (vgl. § 4 Rz. 23ff.). Gleiches gilt für den Übernahmefolgegewinn nach § 6 UmwStG (vgl. § 6 Rz. 9ff.). Nur für § 6 Abs. 6 UmwStG ist kein Raum, da er ein Schuldverhältnis zwischen der übertragenden Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft voraussetzt (vgl. § 6 Rz. 22). Die Verweisung auf § 7 UmwStG ist durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001[1] eingefügt worden. Danach führt die Umwandlung für einen Anteilseigner zu Einkünften aus Kapitalvermögen, der eine Beteiligung i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG hält, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 UmwStG nicht als Anteil i. S. v. § 17 EStG und daher nicht als in das übernehmende Betriebsvermögen eingelegt gilt.

 

Rz. 4

§ 9 Abs. 2 UmwStG stellt den Übergang des Betriebsvermögens der übertragenden Kapitalgesellschaft in das Privatvermögen einer natürlichen Person dem Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft ohne Betriebsvermögen gleich. Während früher eine Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf einen Gesellschafter mit Privatvermögen mit Rechtsunsicherheit belastet war, erlaubt § 122 Abs. 2 UmwG i. d. F. des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22.6.1998[2] auch eine Umwandlung auf einen Nichtkaufmann. Dabei wird die Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der übertragenden Kapitalgesellschaft eingetragen.

[1] BGBl I 2001, 3858.
[2] BGBl I 1998, 1474.

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