Rz. 63

Infrage steht, ob § 21 UmwStG nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem isolierten Vorgang übertragen werden, der auch nicht in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Einbringung eines Unternehmensteils steht[1], oder ob § 21 UmwStG vorrangig – ggf. neben § 20 UmwStG – auch dann anzuwenden ist, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammen mit einem Unternehmensteil eingebracht werden, zu dem Unternehmensteil aber kein besonderes Zugehörigkeitsverhältnis besteht.[2]

Rz. 64 – 72 einstweilen frei

[1] So die h. A.: BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 21.01; s. weiterhin Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 20 UmwStG Rz. 31, § 21 UmwStG Rz. 10; Widmann, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 21 UmwStG Rz. 3; Rabback, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 21 UmwStG Rz. 25.
[2] § 20 Rz. 137ff.; Behrens, in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, 5. Aufl. 2019, § 21 UmwStG Rz. 10.

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