Rz. 113

Soll die Einbringung nicht zum gemeinen Wert erfolgen, muss die übernehmende Gesellschaft nach § 21 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 UmwStG einen entsprechenden Antrag stellen. Nach § 21 Abs. 1 S. 3 UmwStG gilt für diesen Antrag § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG entsprechend.[1]

Rz. 114 – 116 einstweilen frei

 

Rz. 117

Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung vom Einkommen der übernehmenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen. Gemeint ist damit die steuerliche Schlussbilanz für das Wirtschaftsjahr, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.[2]

 

Rz. 118

Nach wirksamer Wahlrechtsausübung ist eine Bilanzänderung, etwa durch die Wahl eines Zwischenwerts nach einem ursprünglichen Buchwertansatz, ausgeschlossen.[3]

 

Rz. 119

Eine Bilanzberichtigung durch die übernehmende Gesellschaft ist dagegen zulässig.[4]

 

Rz. 120

Der mehrheitlich vertretenen Auffassung ist zuzustimmen, dass ein entsprechender Ansatz in der Schlussbilanz als Antrag zu werten ist.[5]

[5] § 20 UmwStG Rz. 247; s. dazu LfSt Bayern v. 11.11.2014, S 1978d.2.1.-17/10 St32, DStR 2015, 429; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG/UmwStG, § 21 UmwStG Rz. 110 m. w. N.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge