Rz. 134

Da § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG anders als § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG keine einheitliche Ausübung des Bewertungswahlrechts vorschreibt, stellt sich diese Problematik im Rahmen des § 21 UmwStG nicht. Das Bewertungswahlrecht ist immer nur für die Anteile an einer Gesellschaft eines Ausgangsrechtsträgers einheitlich auszuüben.[1] Je Ausgangsrechtsträger besteht für jede Beteiligung an einer Gesellschaft ein gesondertes Bewertungswahlrecht.[2] Im Falle einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Ausgangsrechtsträger besteht sogar je Gesellschafter der Personengesellschaft ein gesondertes Bewertungswahlrecht der übernehmenden Gesellschaft; im Falle einer gewerblichen Personengesellschaft besteht dagegen nur einheitliches Bewertungswahlrecht.[3]

 

Rz. 135

Gehören die Anteile an der Kapitalgesellschaft oder der Genossenschaft zu einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil[4], dann ist das Bewertungswahlrecht nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG einheitlich für den gesamten eingebrachten Unternehmensteil einschließlich der Anteile auszuüben.

[1] Rabback, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 21 UmwStG Rz. 90.
[2] § 21 UmwStG Rz. 40.

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