Rz. 140

Nach wohl herrschender Auffassung soll die spezialgesetzliche Regelung des § 4 Abs. 1 S. 8 EStG den spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 2021 UmwStG vorgehen (Rz. 86ff.).[1] Nach der hier vertretenen Auffassung kommt entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 20 UmwStG allenfalls eine entsprechende Anwendung infrage, da § 4 Abs. 1 S. 8 EStG nur die Fälle erfasst, in denen kein Rechtsträgerwechsel stattfindet.

 

Rz. 141

Mit Blick auf die deutsche Besteuerung wäre in diesen Fällen ohnehin ein Antrag auf Buchwertfortführung grundsätzlich nicht empfehlenswert, weil dadurch stille Reserven in Deutschland steuerverhaftet würden. Unstreitig wird das deutsche Besteuerungsrecht auch durch die Übertragung von einer Freistellungsbetriebsstätte in das inl. Betriebsvermögen einer deutschen GmbH erstmals begründet, obgleich die Anteile schon vorher im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst wurden.[2] Ist Einbringender eine natürliche Person, kann sich in diesen Fällen aus dem Ansatz des gemeinen Werts durch einen positiven Progressionseffekt ein Steuernachteil ergeben (Rz. 89). Da in diesem Fall ein für deutsche Besteuerungszwecke maßgebender Buchwertansatz existiert, sollte eine Antragstellung unter den weiteren Buchwertvoraussetzungen möglich sein.

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