Rz. 162
Unabhängig vom Wertansatz bei der übernehmenden Gesellschaft gilt für den Einbringenden grundsätzlich der gemeine Wert als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der eingebrachten und/oder der erhaltenen Anteile ausgeschlossen oder beschränkt wird.[1]
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