Rz. 23

Die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I setzt nach § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG voraus, dass

  • eine Sacheinlage unter dem gemeinen Wert[1] vorausgegangen ist und
  • der Einbringende
  • erhaltene Anteile
  • innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt
  • veräußert.

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