Rz. 30

Nach der hier vertretenen Auffassung sind für den Fall, dass übertragender Rechtsträger ("Ausgangsrechtsträger") eine Personengesellschaft ist, immer auch die Gesellschafter der Personengesellschaft (mittelbar) Einbringende und zwar auch dann, wenn – wie z. B. im Falle der Ausgliederung – die Personengesellschaft weiter besteht und die neuen Anteile der Personengesellschaft gewährt werden.[1]

Daher muss hier konsequenterweise auch die (über eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils vollzogene) mittelbare Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile als schädlicher Veräußerungsvorgang i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG angenommen werden.[2]

[2] Rz. 74; ebenso BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 22.02; kritisch hierzu Stangl/Kaeser, in FGS/BDI, Umwandlungssteuererlass 2011, 2012, 388f. m. w. N.

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