Rz. 175

Nachdem der Gesetzgeber mit § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG für die entgeltliche Weitereinbringung der sperrfristverstrickten Anteile nach § 20 oder § 21 UmwStG (Weitereinbringung) zu Buchwerten einen Ausnahmetatbestand geschaffen hatte, musste er sicherstellen, dass weder die weiter eingebrachten noch die neuen erhaltenen Anteile nach der Weitereinbringung veräußert werden können, ohne dass es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I kommt.

 

Rz. 175a

Auch die bislang sperrfristverstrickten Anteile bedürfen einer neuen Quasi-Sperrfristverstrickung, weil sie mit der entgeltlichen Übertragung, auch wenn diese zu Buchwerten erfolgt, den Status der Sperrfristverstrickung verlieren.

 

Rz. 175b

Ungeachtet der Quasi-Sperrfristverstrickung können die weiter eingebrachten Anteile durch die Weitereinbringung auch wieder nach § 22 Abs. 2 UmwStG originär steuerverstrickt sein, sofern Einbringender eine natürliche Person ist.

 

Rz. 175c

Die im Rahmen der Weitereinbringung übernehmende Gesellschaft erhält für die Anwendung des § 22 Abs. 1 UmwStG ähnlich dem derivativ Einbringenden i. S. d. § 22 Abs. 6 UmwStG den Status eines Quasi-Einbringenden. Wenn sie die quasi-sperrfristverstrickten Anteile veräußert, treten nämlich die gleichen Steuerfolgen ein, als wenn der Einbringende die originär sperrfristverstrickten Anteile veräußert hätte.

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