Rz. 183
Durch § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 5 UmwStG stellt der Gesetzgeber sicher, dass es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I kommt, soweit die aus der Weitereinbringung neu erhaltenen Anteile
Die neu erhaltenen Anteile sind damit ebenfalls quasi-sperrfristverstrickt.
Rz. 184
Werden die aus der Weitereinbringung neu erhaltenen, nach Nr. 5 quasi-sperrfristverstrickten Anteile nochmals zum Buchwert eingebracht (Ketteneinbringung), erfüllt sowohl deren anschließende schädliche Verwendung als auch die schädliche Verwendung der aus der Ketteneinbringung neu erhaltenen Anteile den Tatbestand der mittelbaren schädlichen Verwendung i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 5 UmwStG.
Rz. 185 einstweilen frei
A bringt seine sperrfristverstrickten Anteile an der A-GmbH gegen Gewährung neuer Anteile gem. § 21 UmwStG zum Buchwert in die B-GmbH weiter ein. Anschließend bringt A die aus der Weitereinbringung neu erhaltenen Anteile an der B-GmbH weiter in die D-GmbH ein.
Vor der Weitereinbringung sind die Anteile an der A-GmbH originär sperrfristverstrickt. Deren Weitereinbringung erfüllt den Ausnahmetatbestand des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG.
Nach der Weitereinbringung sind die neu erhaltenen Anteile an der B-GmbH quasi-sperrfristverstrickt gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 5 UmwStG ("Nr. 5").
Nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 5 UmwStG dürfen die Anteile an der B-GmbH nochmals zum Buchwert eingebracht werden (Ketteneinbringung), ohne dass darin ein schädlicher Vorgang zu sehen ist.
Nach der Ketteneinbringung sind sowohl die Anteile an der D-GmbH als auch die Anteile an der B-GmbH quasi-sperrfristverstickt nach Nr. 5 und ihre schädliche Verwendung würde eine mittelbare schädliche Verwendung darstellen.
Rz. 186
Fraglich ist, inwieweit die Quasi-Sperrfristverstrickung auch den Ersatztatbestand des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 UmwStG erfasst. Bei einer weiten Auslegung dieses Ersatztatbestands würde z. B. die Liquidation der A-GmbH, ungeachtet einer etwaigen Weiter- oder Ketteneinbringung, eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I auslösen.
Dementgegen erfasst der Ersatztatbestand der Nr. 3 zweifelsfrei nicht die anderen Gesellschaften, mithin im obigen Beispiel nicht die B-GmbH und auch nicht die D-GmbH.
Rz. 187
Es muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass die mittelbare schädliche Verwendung auch die mittelbar über eine Personengesellschaft erfolgende schädliche Verwendung erfasst.
Rz. 188
Der Ablauf der Sieben-Jahresfrist richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der originären Einbringung.