Rz. 266
Nach § 22 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 UmwStG tritt trotz Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile auch dann keine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II ein, wenn es zwischenzeitlich nach § 6 AStG zur Aufdeckung und Besteuerung der in den erhaltenen Anteilen ruhenden stillen Reserven gekommen ist und soweit die Steuer nicht gestundet wurde.
Rz. 267
Zur Anwendung des § 6 AStG kommt es nur, wenn der Einbringende zu mindestens 1 % an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt ist oder die Anteile nach § 17 Abs. 6 EStG als Anteile i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG gelten, was bei Einbringungen unter dem gemeinen Wert regelmäßig der Fall sein wird.
Rz. 268
Zu einem Steuervorteil für den Einbringenden kann es kommen, wenn der gemeine Wert der erhaltenen Anteile im Zeitpunkt der Wegzugsbesteuerung geringer ist als der gemeine Wert im Einbringungszeitpunkt.
Rz. 269
Die zwischenzeitliche Wegzugsbesteuerung führt auch bei Realisierung eines der in § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG genannten Ersatztatbestände zu einem Verzicht auf die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II.
Rz. 270
Wenn die Wegzugsbesteuerung aufgrund eines Ersatztatbestands des § 6 Abs. 1 S. 2 AStG nur für einen Teil der Anteile des Einbringenden an der übernehmenden Gesellschaft zur Anwendung kommt und der Einbringende nicht nur "erhaltene", sondern auch "andere" Anteile an der übernehmenden Gesellschaft hält, gelten die erhaltenen Anteile grundsätzlich als quotal von der Wegzugsbesteuerung erfasst.
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