Rz. 300

Die Anwendung sowohl des § 22 Abs. 1 UmwStG als auch des § 22 Abs. 2 UmwStG kann durch einen einzigen Vorgang ausgelöst werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die aus einer Sacheinlage gem. § 20 Abs. 1 UmwStG erhaltenen Anteile von einer natürlichen Person im Rahmen eines Anteilstauschs nach § 21 Abs. 1 UmwStG zum Buchwert weiter eingebracht und anschließend veräußert werden.

 

Rz. 301

Die weiter eingebrachten Anteile sind sowohl (originär) sperrfristverstrickt gem. § 22 Abs. 2 UmwStG als auch quasi-sperrfristverstrickt nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 4 UmwStG. Eine Veräußerung der weiter eingebrachten Anteile führt mithin zu einer rückwirkenden Besteuerung sowohl des Einbringungsgewinns I als auch des Einbringungsgewinns II.

 

Rz. 302

Aufgrund der gesetzlich angeordneten Rückwirkung erfolgt die Besteuerung des Einbringungsgewinns I zeitlich vor der Besteuerung des Einbringungsgewinns II. Daher sind aus der schädlichen Veräußerung zunächst die Rechtsfolgen des § 22 Abs. 1 UmwStG und anschließend die des § 22 Abs. 2 UmwStG abzuleiten, sodass sich die Rechtsfolgen des § 22 Abs. 1 UmwStG mittelbar auch auf die Rechtsfolgen des § 22 Abs. 2 UmwStG auswirken.

Rz. 303 einstweilen frei

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