Rz. 360
Die Anteile, auf welche die stillen Reserven verlagert werden, gelten als mitverstrickte Anteile. Ziel dieser Mitverstrickung ist es, die Rechtsfolgen des § 22 Abs. 1 oder 2 UmwStG auch dann eintreten zu lassen, wenn die mitverstrickten Anteile veräußert werden.
Rz. 361
Nach dem Gesetzeswortlaut könnte infrage stehen, ob es in den Fällen, in denen stille Reserven von sperrfirstverstrickten Anteilen auf Anteile Dritter verlagert werden und der Dritte diese Anteile anschließend veräußert, tatsächlich zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns kommt, da die Anteile zwar als sperrfristverstrickt gelten, jedoch der Dritte nicht ausdrücklich auch als Einbringender i. S. d. § 22 Abs. 1 UmwStG oder als übernehmende Gesellschaft i. S. d. § 22 Abs. 2 UmwStG gilt.
Ungeachtet dessen, ob man die Gleichstellung des Dritten mit dem Einbringenden bzw. der übernehmenden Gesellschaft unmittelbar aus der Mitverstrickung der Anteile ableitet oder die Verlagerung der stillen Reserven (nebst der anteiligen Anschaffungskosten) als eine unentgeltliche Übertragung i. S. d. § 22 Abs. 6 UmwStG ansieht und daraus die Gleichstellung ableitet, muss davon ausgegangen werden, dass die Veräußerung der mitverstrickten Anteile auch durch den Dritten eine nachträgliche Besteuerung des Einbringungsgewinns I bzw. II auslöst.
Rz. 362 einstweilen frei
Rz. 363
Im Fall einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns entfallen die nachträglichen Anschaffungskosten der erhaltenen bzw. eingebrachten Anteile auch anteilig auf die mitverstrickten Anteile.[1]
Rz. 364
Nach der Auffassung der Finanzverwaltung unterliegt, neben dem Einbringenden, auch der Inhaber der mitverstrickten Anteile einer Nachweispflicht nach § 22 Abs. 3 UmwStG.[2]
Dies ist bei vertraglichen Vereinbarungen entsprechend zu beachten.[3]
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