Rz. 18

Aus der Formulierung "eingebrachte Betriebsvermögen" und dem Klammerverweis auf § 20 Abs. 2 S. 2 und § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG kann ebenfalls gefolgert werden, dass § 23 Abs. 1 UmwStG nicht nur die Fälle der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 20 UmwStG, sondern auch die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach § 21 UmwStG erfasst.

Rz. 19 – 21 einstweilen frei

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