Rz. 99
§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UmwStG schreibt eine Modifikation der Bemessungsgrundlage vor und gilt für folgende AfA-Methoden:
- die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG für bewegliche, unbewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind,
- die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 und 5a ggf. i. V. m. § 7a Abs. 9 EStG für Gebäude,
- die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 und 5a EStG für Gebäude,
- die AfA nach der Leistung nach § 7 Abs. 1 S. 5 EStG,
- die AfA für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 S. 6 EStG,
- die AfA für Substanzverringerung nach § 7 Abs. 6 EStG.
Rz. 100
Im Bereich der AfA nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 EStG setzt die übernehmende Gesellschaft die vom Einbringenden bislang angewandte AfA-Methode mit der Besonderheit fort, dass sie zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Einbringenden den Aufstockungsbetrag hinzurechnet und hierauf den bisherigen AfA-Satz anwendet. Um die Nutzungsdauer nicht zu überschreiten, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Restbetrag im letzten Jahr in voller Höhe abzuschreiben. Nur in den Fällen des § 7 Abs. 4 S. 1 EStG soll alternativ die AfA auch nach der Restnutzungsdauer bemessen werden können.[1]
Rz. 101
In der Literatur werden hierzu zum Teil abweichende Auffassungen vertreten, wie z. B. dass die Restnutzungsdauer im Einbringungszeitpunkt neu zu schätzen sei.[2] sind
Rz. 102
Die AfA können nach dem Einbringungszeitpunkt insgesamt nur bis zur Höhe des Zwischenwertansatzes abgezogen werden.
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