Rz. 161
Die übernehmende Gesellschaft muss die Entrichtung der Steuer durch die Bescheinigung i. S. d. § 22 Abs. 5 UmwStG nachweisen. Andere Beweismittel sind nicht zugelassen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll es sich bei dieser Bescheinigung um einen Grundlagenbescheid handeln, was aber fraglich ist, weil ein Grundlagenbescheid eine eindeutige Rechtsgrundlage erfordern würde, die nicht vorhanden ist.
Rz. 162
Der Einbringende muss die Steuer auf den Einbringungsgewinn I entrichtet haben. Entscheidend dürfte lediglich die Entrichtung der ESt bzw. KSt und nicht etwa auch der GewSt oder etwaiger Zinsen sein.
Rz. 163
Eine Entrichtung der Steuer ist insbesondere anzunehmen, wenn
- die Steuerschuld gezahlt wird,
- eine Aufrechnung erfolgt,
- die Steuer erlassen wird oder
- Zahlungsverjährung eintritt.
Rz. 164 einstweilen frei
Rz. 165
Keine Steuerentrichtung ist wohl im Fall der Festsetzungsverjährung oder bei Stundung bzw. Aussetzung der Vollziehung anzunehmen.
Rz. 166
Hat der Einbringende neben der Steuer auf den Einbringungsgewinn I noch andere fällige Steuerschulden zu entrichten, so kann er beispielsweise bestimmen, dass eine Teilzahlung vorrangig der Tilgung der Steuer auf den Einbringungsgewinn I dienen soll.
Rz. 167 einstweilen frei