Rz. 161
Die übernehmende Gesellschaft muss die Entrichtung der Steuer durch die Bescheinigung i. S. d. § 22 Abs. 5 UmwStG[1] nachweisen. Andere Beweismittel sind nicht zugelassen.[2] Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll es sich bei dieser Bescheinigung um einen Grundlagenbescheid handeln[3], was aber fraglich ist, weil ein Grundlagenbescheid eine eindeutige Rechtsgrundlage erfordern würde, die nicht vorhanden ist.[4]
Rz. 162
Der Einbringende muss die Steuer auf den Einbringungsgewinn I entrichtet haben. Entscheidend dürfte lediglich die Entrichtung der ESt bzw. KSt und nicht etwa auch der GewSt oder etwaiger Zinsen sein.[5]
Rz. 163
Eine Entrichtung der Steuer ist insbesondere anzunehmen, wenn
- die Steuerschuld gezahlt wird,
- eine Aufrechnung erfolgt[6],
- die Steuer erlassen wird[7] oder
- Zahlungsverjährung eintritt.[8]
Rz. 164 einstweilen frei
Rz. 165
Keine Steuerentrichtung ist wohl im Fall der Festsetzungsverjährung oder bei Stundung bzw. Aussetzung der Vollziehung anzunehmen.[9]
Rz. 166
Hat der Einbringende neben der Steuer auf den Einbringungsgewinn I noch andere fällige Steuerschulden zu entrichten, so kann er beispielsweise bestimmen, dass eine Teilzahlung vorrangig der Tilgung der Steuer auf den Einbringungsgewinn I dienen soll.[10]
Rz. 167 einstweilen frei
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