Rz. 49
Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 UmwStG fallen unstreitig die folgenden Übertragungen nach dem UmwG in den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG:
- die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung i. S. d. §§ 2 und 123 Abs. 1, 2 UmwG von Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften auf eine Personengesellschaft oder vergleichbare ausl. Vorgänge,
- die Ausgliederung i. S. d. § 123 Abs. 3 UmwG von einem Ausgangsrechtsträger i. S. d. § 124 Abs. 1 UmwG i. V. m. § 3 Abs. 1 UmwG (insbesondere Einzelkaufleute, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, eingetragene Vereine, wirtschaftliche Vereine, Stiftungen, genossenschaftliche Prüfungsverbände, VVaG, Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften) auf eine Personengesellschaft oder vergleichbare ausl. Vorgänge.
Rz. 50
Der Verschmelzung, Abspaltung, Aufspaltung oder Ausgliederung vergleichbare ausl. Vorgänge fallen dann in den sachlichen Anwendungsbereich des § 24 UmwStG, wenn sie auf einer mit dem UmwG vergleichbaren Vorschrift ausl. Rechts beruhen.[1]
Rz. 51 einstweilen frei
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