Rz. 114

Zwar spricht § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG im Gegensatz zu § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG nicht ausdrücklich davon, dass das übernommene Betriebsvermögen "einheitlich" mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert anzusetzen ist. Jedoch ist dem wohl keine weitere Bedeutung beizumessen. Auch nach § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG ist für jeden einzelnen Einbringungsvorgang entweder einheitlich der Buchwert oder einheitlich ein Zwischenwert anzusetzen. Auch insoweit kann daher auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen werden.[1]

Rz. 115 – 116 einstweilen frei

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