Simon Gossert, Moritz Hildenbrand
4.1 Allgemeines
Rz. 151
Gem. § 24 Abs. 3 UmwStG gilt der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Steuerbilanz der übernehmenden Personengesellschaft angesetzt wird, für den Einbringenden als Veräußerungspreis. Aufgrund der Transparenz der Personengesellschaft zählt dieser Wert grundsätzlich automatisch, d. h. ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung, auch als Anschaffungskosten des gewährten Mitunternehmeranteils. Darüber hinaus regelt § 24 Abs. 3 UmwStG, unter welchen Voraussetzungen die Vergünstigungen der §§ 16, 34 EStG bei Entstehen eines Einbringungsgewinns zur Anwendung kommen.
4.2 Veräußerungspreis des eingebrachten Betriebsvermögens
Rz. 152
Der Wert, mit dem die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt gem. § 24 Abs. 3 S. 1 UmwStG für den Einbringenden als Veräußerungspreis des eingebrachten Betriebsvermögens. Die etwaige Ausübung des Bewertungswahlrechts gem. § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG durch die übernehmende Personengesellschaft ist für den Einbringenden bindend. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.
Rz. 153 – 154 einstweilen frei
Rz. 154a
Im Übrigen steht der übernehmenden Personengesellschaft keine Klagebefugnis gegen den Feststellungsbescheid zu mit der Begründung, die der Feststellung zugrunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Dieses Begehren kann nur vom Einbringenden im Wege der sog. Drittanfechtung durchgesetzt werden.
Rz. 155 einstweilen frei
4.3 "Anschaffungskosten" des erhaltenen Anteils
Rz. 156
Anders als § 20 Abs. 3 S. 1 UmwStG, wonach der Wert, mit dem die übernehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, auch als Anschaffungskosten der erhaltenen Gesellschaftsrechte gilt, fehlt in § 24 UmwStG eine entsprechende Regelung. Darauf konnte der Gesetzgeber verzichten, da sich die Anschaffungskosten aufgrund des für Personengesellschaften geltenden Transparenzprinzips automatisch aus dem Buchwertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens ableiten.
Rz. 157
In diesem Sinne kann auch die frühere Rechtsprechung des BFH verstanden werden, dass bei einer Personengesellschaft der einbringende Gesellschafter in Höhe des (Buch-)Werts seiner Einlage aktivierungspflichtige steuerliche Anschaffungskosten habe. Sofern diese Anschaffungskosten in der Gesamthandsbilanz nicht vollständig ausgewiesen sind, musste der einbringende Gesellschafter zum Ausgleich eine positive Ergänzungsbilanz zu erstellen.
Rz. 158
Aus dem Anschaffungskostenprinzip folgt im Rahmen einer fremdüblichen Übertragung, dass dem Einbringenden zumindest der Höhe nach die stillen Reserven zugeordnet werden müssen, die in den von ihm eingebrachten Wirtschaftsgütern vor der Einbringung ruhten und im Rahmen der Einbringung nicht aufgedeckt wurden. Es käme dadurch mithin zu einer gesetzlich nicht ausdrücklich angeordneten Wertverknüpfung auch in Bezug auf die Anschaffungskosten des Einbringenden.
Die neuere Rechtsprechung des BFH erscheint jedoch insoweit als Abkehr von dieser Ansicht (bzw. zumindest in einem Widerspruch hierzu zu stehen), als dabei das Überspringen stiller Reserven als möglich und als vom Gesetzgeber ausdrücklich in Kauf genommen erachtet wird (vgl. Rz. 118 ff.). Insofern könnte das Anschaffungskostenprinzip auch dahingehend verstanden werden, dass der durch die übernehmende Personengesellschaft erfolgte Wertansatz als Veräußerungspreis für den Einbringenden gilt – diesem Veräußerungspreis aber auf der anderen Seite korrespondierend die "Anschaffungskosten der gesamten Mitunternehmerschaft" gegenüberstehen. Dabei ist es durch das Wahlrecht zur Aufstellung von Ergänzungsbilanzen unerheblich, wie sich diese Anschaffungskosten auf die einzelnen Mitunternehmer verteilen.
4.4 Besteuerung eines Einbringungsgewinns
4.4.1 Allgemeines
Rz. 159
Soweit die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebvermögen nicht mit dem bisherigen Buchwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter ansetzt, entsteht auf der Ebene des Einbringenden ein sog. Einbringungsgewinn, der bei natürlichen Personen grundsätzlich zu Einkünften nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG führt. Dieser Einbringungsgewinn ist ein Veräußerungsgewinn, für den gem. § 24 Abs. 3 S. 2, 3 UmwStG unter bestimmten Voraussetzungen die Vergünstigungen des § 16 Abs. 4 EStG und des § 34 Abs. 1 und 3 EStG zur Anwendung kommen können.
4.4.2 Ermittlung des Einbringungsgewinns
Rz. 160
Es wird im Wesentlichen auf die Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.
Rz. 161 einstweilen frei
Rz. 162
Soweit der Einbringende nach der Einbringung an der Personengesellschaft beteiligt ist, was aufgrund der für den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG vorausgesetzten Gewährung von Gesellschaftsrechten immer der Fall sein wird, gilt der Gewinn gem. § 24 Abs. 3 S. 3 UmwStG i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 3 EStG als laufender Gewinn.
Rz. 163 einstweilen frei