Rz. 31

Zum steuerlichen Betriebsvermögen der übertragenden Personengesellschaft kann neben dem Gesamthandsvermögen auch Sonderbetriebsvermögen I oder II gehören, welches, sofern es sich dabei um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt[1], mit auf die Kapitalgesellschaft übertragen werden muss.

Rz. 32 – 38 einstweilen frei

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