Rz. 106

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021 (sog. KöMoG)[1] wurde § 1 Abs. 2 UmwStG aufgehoben und § 1 Abs. 4 S. 1 UmwStG ohne inhaltliche Änderung angepasst. Damit wurde die Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs nur des 2. bis 5 Teils ("Umwandlungsteil") des UmwStG auf EU-/EWR-Gesellschaften aufgehoben, sodass nach der Neuregelung auch Drittstaatengesellschaften erfasst sind. Dies führt zu einer (partiellen) Globalisierung des UmwStG durch einen erweiterten Anwendungsbereich.[2]

Die Neuregelung gilt erstmals für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt. Dazu wird § 12 Abs. 2 KStG aufgehoben und in das UmwStG integriert, wobei das Erfordernis einer Verschmelzung zwischen Körperschaften desselben Drittstaats entfällt.[3] Ferner entfällt die zwingende Liquidationsbesteuerung bei Wegzug einer Körperschaft in einen Drittstaat durch Aufhebung des § 12 Abs. 3 KStG.[4]

[1] BGBl I 2021, 2050.
[2] § 1 Rz. 32, 114.

21.1 Zu den Änderungen der §§ 3 und 11 UmwStG (Abs. 19)

 

Rz. 107

Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 sieht vor, dass die Änderungen der §§ 3 und 11 UmwStG in allen Fällen anzuwenden sind, in denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes erfolgt ist.

21.2 Zu den Änderungen der §§ 5 und 13 UmwStG (Abs. 20)

 

Rz. 108

Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 sieht vor, dass die Änderungen der §§ 5 und 13 UmwStG erstmals auf Umwandlungen anzuwenden sind, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes liegt.

21.3 Zur Änderung des § 18 UmwStG (Abs. 21)

 

Rz. 109

Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 sieht vor, dass die Änderungen des § 18 UmwStG erstmals auf Umwandlungen anzuwenden sind, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem Tag der Veröffentlichung des Referentenentwurfs liegt.

21.4 Einfügung des § 20 Abs. 2 S. 5 UmwStG (Abs. 22)

 

Rz. 110

Das Jahressteuergesetz 2024 wird eine Anwendungsregelung zum neuen § 20 Abs. 2 S. 5 UmwStG vorsehen.

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