Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 1
§§ 3 bis 9 UmwStG betreffen die Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person. Die Verschmelzung ist dadurch gekennzeichnet, dass das gesamte Vermögen von einem oder mehreren Rechtsträgern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen, bereits bestehenden Rechtsträger (Verschmelzung durch Aufnahme) oder neu gegründeten Rechtsträger (Verschmelzung durch Neugründung) unter Auflösung ohne Abwicklung übergeht. Die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers erhalten durch Tausch Anteile an dem übernehmenden bzw. neu gegründeten Rechtsträger.
Rz. 2
Nach § 9 UmwStG gelten die Regelungen zur Verschmelzung auch beim Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft. Bei einem Formwechsel ändert sich lediglich die Rechtsform des Rechtsträgers unter Wahrung der rechtlichen Identität und unter grundsätzlicher Beibehaltung der bisherigen Anteilseigner. Zivilrechtlich erfolgt kein Vermögensübergang. Steuerrechtlich wird ein solcher vor dem Hintergrund des mit dem Übergang von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft verbundenen Systemwechsels fingiert.
Rz. 3
Nach § 16 UmwStG sind auf den spaltungsbedingten Vermögensübergang von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft ebenfalls die Regelungen zur Verschmelzung anzuwenden. Bei der Spaltung wird Vermögen von einem übertragenden Rechtsträger auf einen oder mehrere bestehende oder neu gegründete übernehmende Rechtsträger im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen. Es liegt eine partielle Gesamtrechtsnachfolge vor. Im Fall der Aufspaltung teilt der übertragende Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung sein gesamtes Vermögen auf. Das aufgespaltene Vermögen wird auf mindestens zwei andere Rechtsträger übertragen. Im Gegenzug erhalten die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern. Dagegen bleibt der übertragende Rechtsträger bei der Abspaltung bestehen. Er überträgt nur einen Teil seines Vermögens auf einen oder mehrere andere Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen an den übernehmenden Rechtsträgern an die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers.
Rz. 4
Als übertragende Rechtsträger kommen nur Körperschaften und als übernehmende Rechtsträger nur Personengesellschaften und natürliche Personen in Betracht. Dabei musste es sich bisher um nach den Vorschriften eines EU- bzw. EWR-Staats gegründete Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in der EU bzw. dem EWR handeln. Eine natürliche Person konnte nur übernehmender Rechtsträger sein, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU bzw. dem EWR hatte. Auch durfte sie nicht aufgrund eines DBA als außerhalb des Hoheitsgebiets der EU bzw. des EWR ansässig angesehen werden. Geregelt war dies bisher in § 1 Abs. 2 UmwStG. Durch Gesetz v. 25.6.2021 ist § 1 Abs. 2 UmwStG aufgehoben worden. Die Vorschrift gilt nach § 27 Abs. 18 UmwStG nur noch für Umwandlungen mit einem steuerlichen Übertragungsstichtag bis zum 31.12.2021. Bei steuerlichen Übertragungsstichtagen nach dem 31.12.2021 kann es sich bei dem übertragenden bzw. übernehmenden Rechtsträger auch um Rechtsträger aus Drittstaaten außerhalb der EU bzw. des EWR handeln. Zu beachten ist, dass durch die vorgenommene Internationalisierung des UmwStG (Abschaffung von § 1 Abs. 2 UmwStG) der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts nicht beseitigt wurde.
Rz. 5
§ 3 UmwStG umfasst nunmehr neben Inlands-Verschmelzungen auch Hinaus-Verschmelzungen, Herein-Verschmelzungen, grenzüberschreitende Verschmelzungen sowie Auslands-Verschmelzungen.
Rz. 6
§ 3 UmwStG regelt die Ermittlung des Übertragungsgewinns in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft. Der Übertragungsgewinn unterliegt bei der übertragenden Körperschaft grundsätzlich ungemildert der KSt und GewSt.
Rz. 7
Bei der Übertragung von Vermögen von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person sind nach § 3 Abs. 1 S. 1 UmwStG die übertragenen Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener und selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, mit dem gemeinen Wert in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft anzusetzen. Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt nach § 3 Abs. 1 S. 2 UmwStG die Regelung in § 6a EStG.
Rz. 8
Abweichend hiervon kann die übertragende Körperschaft nach § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG beantragen, die Buchwerte oder Zwischenwerte des übertragenen Vermögens in ihrer steuerlichen Schlussbilanz anzusetzen, soweit
- sie Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person werden und sichergestellt ist, dass sie später der Besteuerung mit ESt oder KSt unterliegen,
- das Recht Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei den Gesellschaftern der übernehmenden Personengesellschaft oder bei der natürlichen Person nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird,
- eine Gegenleistung nicht gewährt wird o...