Rz. 217

Der übertragende Rechtsträger ist nach verbindlicher Ausübung des Wahlrechts an den von ihm gewählten Wertansatz gebunden. Eine Korrektur im Wege der Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG ist nicht zulässig. Eine Bilanzberichtigung kann dagegen im Rahmen der allgemeinen Grundsätze erfolgen.[1]

 

Rz. 218

Änderungen der Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft – z. B. aufgrund einer Betriebsprüfung – führen zu Folgeänderungen bei dem übernehmenden Rechtsträger nach § 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG i. V. m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.[2]

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