Rz. 63

Hält der übernehmende Rechtsträger selbst die Beteiligung an der übertragenden Körperschaft und hat er den Anteilserwerb finanziert, sind die Finanzierungskosten bei ihm vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag nach § 3c Abs. 2 EStG entsprechend den Grundsätzen des Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 % berücksichtigungsfähig. Nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag sind die entsprechenden Finanzierungskosten grundsätzlich in voller Höhe abzugsfähig.[1] Dies ergibt sich daraus, dass die Finanzierungskosten nun nicht mehr in einem Veranlassungszusammenhang mit der Beteiligung an der übertragenden Körperschaft stehen, sondern mit den im Rahmen der Verschmelzung von der übertragenden Körperschaft auf den übernehmenden Rechtsträger übergehenden Wirtschaftsgütern. Eine Ausnahme besteht allerdings insoweit, als zu den übergehenden Wirtschaftsgütern Anteile an Kapitalgesellschaften gehören.

 

Rz. 64

Die Verschmelzung führt nicht zum anteiligen Untergang des Zinsvortrags nach § 4h Abs. 5 S. 1 EStG, wenn die Zinsen vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entstanden und in einen Zinsvortrag eingegangen sind.[2] Der Anteil an der übertragenden Körperschaft kann nicht als Teilbetrieb angesehen werden. § 4h Abs. 5 S. 1 EStG beinhaltet keine dem § 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG oder dem § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG entsprechende Fiktion.

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