Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 136
§ 7 UmwStG fingiert zur Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts die Vollausschüttung der Gewinnrücklagen an alle Gesellschafter der übertragenden Körperschaft. Nach § 7 UmwStG wird jedem Anteilseigner der übertragenden Körperschaft entsprechend seiner Beteiligung das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des steuerlichen Einlagekontos, das sich nach der Anwendung des § 29 Abs. 1 KStG ergibt, als Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugerechnet. Damit sind im Ergebnis sämtliche positiven Beträge des steuerlichen Eigenkapitals, die keine Einlagen der Gesellschafter darstellen, offene Rücklagen und damit wie Dividenden zu versteuern. Dies geschieht unabhängig davon, ob für den Anteilseigner ein Übernahmeergebnis nach den §§ 4, 5 UmwStG ermittelt wird oder nicht. Es spielt auch keine Rolle, ob die Gesellschafter ihre Anteile im Betriebs- oder Privatvermögen halten. Allerdings muss bei Anteilseignern, für die auch ein Übernahmegewinn bzw. -verlust ermittelt wird, die doppelte Besteuerung der offenen Rücklagen vermieden werden. Dies geschieht dadurch, dass die Bezüge nach § 7 UmwStG nach § 4 Abs. 5 UmwStG den Übernahmegewinn mindern bzw. den Übernahmeverlust erhöhen.
Rz. 137
Die Ermittlung der Bezüge nach § 7 UmwStG erfolgt auf der Basis der Steuerbilanz und des steuerlichen Einlagekontos der übertragenden Körperschaft. Maßgebend sind insoweit die Gegebenheiten zum steuerlichen Übertragungsstichtag. Die Versteuerung der Bezüge nach § 7 UmwStG erfolgt durch die an der Verschmelzung teilnehmenden Anteilseigner der übertragenden Körperschaft entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung. Für die Ermittlung der Beteiligungsquote ist grundsätzlich auf die nominelle Beteiligung der Anteilseigner an der übertragenden Körperschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das öffentliche Register abzustellen. Keine Rolle für die Ermittlung der Bezüge nach § 7 UmwStG spielen die Anschaffungskosten der jeweiligen Anteilseigner für ihre Anteile.
Rz. 138
Die Bezüge nach § 7 UmwStG werden den Anteilseignern als Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugerechnet. Ob die daraus resultierenden Einkünfte dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG) oder der Dividendenfreistellung nach § 8b KStG unterliegen, bestimmt sich danach, ob es sich bei den Anteilseignern um natürliche Personen oder Körperschaften handelt. Bei natürlichen Personen, für die ein Übernahmeergebnis zu ermitteln ist, unterliegen die entsprechenden Einkünfte, unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Privatanleger handelt oder die Anteile in einem Betriebsvermögen gehalten werden, dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG). Für natürliche Personen, für die ein Übernahmeergebnis nicht zu ermitteln ist, gelten die Grundsätze der Abgeltungsteuer. Ist der Anteilseigner eine Körperschaft, sind die Bezüge nach § 7 UmwStG grundsätzlich zu 95 % steuerfrei nach § 8b Abs. 1, 5 KStG.
Rz. 139 einstweilen frei