Rz. 2

Das UmwStG 1969[1] ordnete erstmals steuerrechtliche Regelungen für die Umwandlung von Kapitalgesellschaften nach dem heutigen Regelungsumfang an.[2]  Nach dem UmwStG 1977[3] war die steuerneutrale Umstrukturierung von Unternehmen nur bei Umwandlung und Verschmelzung von Kapitalgesellschaften möglich. Diesbezüglich wurde sichergestellt, dass es zu keiner doppelten steuerlichen Belastung bei der Körperschaft und bei den Anteilseigern kommt.[4]  Im Anschluss wurde das UmwStG infolge der Neuordnung des zivilrechtlichen Umwandlungsrechts, welches nunmehr eine Vielzahl von handelsrechtlichen Umwandlungen zuließ, neu gefasst. Somit wurde mit Inkrafttreten des UmwStG 1995[5] der steuerneutrale Vermögensübergang von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften und auf natürliche Personen erstmals möglich. Insgesamt sollen steuerliche Hemmnisse bei der Umwandlung von Unternehmen beseitigt werden und sich insgesamt weitere Möglichkeiten der steuerneutralen Übertragung von Vermögen eröffnen.[6]  Das UmwStG wurde anschließend bis zur großen Reform des UmwStG durch das SEStEG 2006 mehrmals "klarstellend" angepasst.

[1] Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform (UmwStG 1969) v. 19.8.1969, BGBl I 1969, 1163.
[2] Hörtnagel, in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwStG, 6. Aufl., Einführung, Rz. 1; Möhlenbrock, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, UmwStG, Einführung, Rz. 83.
[3] Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform (UmwStG 1977) v. 6.9.1976, BGBl I 1976, 2641.
[4] Haritz, in Haritz/Menner, UmwStG, Einf. B, Rz. 9; Möhlenbrock, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, UmwStG, Einführung, Rz. 85.
[5] Gesetz zur Bereinigung des UmwR und Gesetz zur Änderung des UmwStR v. 28.10.1994, BGBl I 1994, 3267.
[6] Siehe dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts v. 24.2.1994, BT-Drs. 12/6885, 1; Haase, in Haase/Hruschka, UmwStG, Einleitung, Rz. 75.

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