Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Klaus Lindberg †
2.1.4.7.1 Allgemeines
Rz. 85
Nach bisheriger Rechtslage waren Beiträge zu Risiko- und Kapitallebensversicherungen nach Nr. 2 Buchst. b unter weiteren Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar, ab Vz 2004 nur noch i. H. v. 88 %. Die Erträge aus den Lebensversicherungen waren unter denselben Voraussetzungen steuerfrei (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Diese Begünstigung für Kapitallebensversicherungen ist ab Vz 2005 durch das AltEinkG aufgegeben worden, da sie keine lebenslange Versorgung, sondern eine einmalige Kapitalauszahlung gewähren. Beiträge zu solchen Versicherungen sind nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar, die Erträge sind zu 50 % zu versteuern, § 20 Abs. 1 Nr. 6 n. F. EStG.
Für Altverträge bleibt es aus Vertrauensschutzgründen bei Versicherungen gem. Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb–dd in der am 31.12.2004 geltenden Fassung bei der bisherigen Rechtslage. Ein Altvertrag ist gegeben, wenn die Laufzeit der Versicherung vor dem 1.1.2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde. Die Versicherung beginnt mit Vertragsabschluss, das ist das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheins. Ab Vz 2010 fallen die Beiträge zu diesen Altverträgen unter Abs. 1 Nr. 3a und sind nur noch beschränkt bis 2.800/1.900 EUR mit den übrigen Versicherungsbeiträgen abziehbar.
Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG a. F. sind Lebensversicherungen (§§ 150–171 VVG). Mit dem Versicherungsvertrag, der auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen wird, kann als Versicherungsfall das Ableben, das Erleben eines bestimmten Zeitpunkts oder eines anderen Ereignisses, z. B. Erreichen des 18. Lebensjahres eines Kinds, die Verheiratung eines Kinds oder der Beginn einer Berufsausbildung vereinbart werden. Nur die im Gesetz aufgezählten Lebensversicherungen sind begünstigt.
Zu den Lebensversicherungen gehören auch
- Versicherungen bei Pensions-, Sterbe- und Versorgungskassen,
- Aussteuer- und Ausbildungsversicherungen sowie Versicherungen gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung, Letztere sind ab Vz 2005 begünstigt nach Nr. 2 Buchst b bzw. Nr. 3 Buchst. a,
- Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen, sog. Dread-Disease-Versicherungen (s. u.).
- Zu unterscheiden sind Lebensversicherungen nach der Art der Beitragszahlung und der Leistung:
- Die Beitragszahlung kann als laufende oder gegen einen Einmalbetrag vereinbart werden. Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen mit Sparanteil (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Doppelbuchst. cc und dd bis zum 31.12.2004) sind nur laufende Beiträge begünstigt.
- Die Leistung besteht im Versicherungsfall bei der Rentenversicherung in wiederkehrenden Zahlungen, bei der Kapitalversicherung in einer Einmalzahlung und bei der Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht entweder in wiederkehrenden Zahlungen oder nach Ausübung des Wahlrechts in einer Einmalzahlung.
Kapitalbildende Lebensversicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Doppelbuchst. cc und dd EStG a. F. sind solche Versicherungen, die nach dem 31.3.1996 abgeschlossen worden sind und bei denen der Todesfallschutz während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrags mindestens 60 % der Summe der nach dem Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt.
Den Nachweis für die Einhaltung des Mindesttodesfallschutzes hat der Stpfl. bei Abschluss des Versicherungsvertrags und bei Beitragsänderungen durch gesonderten Ausweis des Versicherers zu erbringen.
Die Grenze ist an der Beitragssumme zu messen. Werden mehrere Risiken versichert, bleiben Beitragsanteile für Pflege und Berufsunfähigkeit außer Betracht. Bei variabler Beitragshöhe ist auf den Durchschnitt der Beiträge abzustellen. Bei Versicherungen mit identischer Todesfall- und Erlebensfallsumme ist ein Mindesttodesfallschutz nicht erforderlich, auch nicht bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Doppelbuchst. cc). Diese Regelung beruht auf dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG v. 21.7.1994. Sie gilt für alle nach dem 31.3.1996 abgeschlossenen Versicherungsverträge. Versicherungsverträge, die vor dem 29.7.1994 abgeschlossen worden sind, fallen nicht unter diese Regelung, wenn der Vertrag seitdem unverändert geblieben ist.
Zu den Lebensversicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F. gehören auch solche, bei denen bei bestimmten schweren Erkrankungen die Leistungen vorgezogen werden (sog. Dread-Disease-Versicherungen), wenn sie einen ausreichenden Mindesttodesfallschutz haben (s. o.) und der Versicherungsfall auf die folgenden Erkrankungen beschränkt ist, die gegenüber der Versicherung durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen sind: Herzinfarkt, Bypass-Operation, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen, Aids und Multiple Sklerose.