Rz. 111
Ab Vz 2007 sind zuwendungsberechtigte Empfänger
- eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststelle,
- eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.
Rz. 112
Die Körperschaft als Spendenempfänger muss in dem Vz, in dem die Ausgabe geleistet wird, tatsächlich von der KSt befreit sein. Eine natürliche Person kann danach kein Spendenempfänger sein. Auch Spenden, die mit der Auflage gegeben werden, sie an eine bestimmte natürliche Person weiterzugeben, sind nicht begünstigt.
Rz. 113
Empfänger der Spende musste bisher (vgl. aber Rz. 52, 53) eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle sein.
Rz. 114
Liegt ein KSt-(Freistellungs-)Bescheid noch nicht vor, kann die Körperschaft eine vorläufige Bescheinigung über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung beantragen. Hierbei handelt es sich um eine unverbindliche Auskunft, die kein Verwaltungsakt ist. Ab 29.3.2013 ist das vorläufige Verfahren durch das Feststellungsverfahren nach § 60a AO ersetzt worden. Nach § 60a Abs. 1 S. 1 AO wird gesondert festgestellt, ob die Körperschaft die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60, 61 AO für die KSt-Befreiung erfüllt oder eingehalten hat. Die Entscheidung des FA ergeht durch Feststellungsbescheid, der anders als die vorläufige Bescheinigung als Verwaltungsakt selbstständig anfechtbar ist.
Rz. 115
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind solche selbstständigen, rechtsfähigen Verwaltungsorganisationen, die in den Staatsorganismus eingegliedert sind und bestimmte öffentliche Aufgaben mit hoheitlichen Befugnissen erfüllen. Dies sind die Gebiets- und Personenkörperschaften wie Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hochschulen, ferner rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nicht hierunter fallen öffentlich-rechtliche Rundfunk- oder Fernsehanstalten oder öffentlich-rechtliche Sparkassen.
Rz. 116
Öffentliche Dienststellen sind andere, i. d. R. unselbstständige innerstaatliche Einrichtungen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, z. B. Forschungsinstitute, Museen, Bibliotheken, auch Universitäten, die aber bereits selbst rechtsfähig und damit spendenempfangsberechtigt sind, und die Gemeinden der evangelischen Landeskirchen und der katholischen Kirche.
Rz. 117
Private Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur solche i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG, die nach ihrer Satzung oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Diese Voraussetzungen werden vom Betriebsfinanzamt im KSt-Veranlagungsverfahren durch KSt-(Freistellungs-)Bescheid festgestellt. Die Feststellung ist für das Wohnsitzfinanzamt des Spenders bindend, sodass die Feststellung die Wirkung eines Grundlagenbescheids hat, obwohl der Freistellungsbescheid dem Spender nicht bekannt gegeben wird und er ihn auch nicht anfechten kann. Allein die Körperschaft selbst kann den Bescheid anfechten.