Rz. 35

In Organschaftsfällen ist der Verlustabzug allein beim Organträger zulässig. Er ist bei diesem auf die Summe der Ergebnisse aller Mitglieder des Organkreises anzuwenden. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, gilt der Höchstbetrag für jeden Beteiligten (R 10d Abs. 2 S. 6 bis 8 EStR 2012).[1]

[1] Vogel, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10d EStG Rz. 73.

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