Prof. Dr. Alexander Kratzsch
3.3.1 Eigennutzung
Rz. 6
Da sich § 10f EStG nicht auf Wohnungen, sondern auf Gebäude bzw. Gebäudeteile bezieht, ist es nicht erforderlich, dass der eigengenutzte Teil des Gebäudes begrifflich eine Wohnung darstellt. Es reicht aus, wenn ein Raum oder eine Zusammenfassung von Räumen eigenen Wohnzwecken dient, ohne dass diese die Voraussetzungen einer Wohnung erfüllen. Andererseits kann der eigengenutzte Teil des Gebäudes auch in mehr als einer Wohnung bestehen. Nicht erforderlich ist, dass das eigengenutzte Gebäude bzw. der eigengenutzte Gebäudeteil zugleich den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt, da das Gesetz nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich eine Nutzung zu Wohnzwecken voraussetzt; ein Stpfl. kann indes mehrere Wohnungen haben. Der Abzug von Sonderausgaben wegen Sanierungsaufwendungen gem. § 10f EStG ist auch bei einer Wohnung, die der doppelten Haushaltsführung dient, möglich, wenn der Stpfl. auf den Werbungskostenabzug wegen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung verzichtet. Der Wohnungsbegriff setzt voraus, dass das Objekt zum ganzjährigen Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt und geeignet sein muss. Anders als bei § 10e Abs. 1 S. 2 EStG sind allerdings Ferienwohnungen nicht explizit ausgenommen, sodass diese im Rahmen des § 10f EStG begünstigt sind, soweit sie zur ganzjährigen Nutzung geeignet sind (Rz. 4).
Nach dem Wortlaut des § 10f Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 EStG ("… soweit … in dem jeweiligen Kj. …") genügt es für die Inanspruchnahme der vollen (Jahres-)Begünstigung nicht, wenn die Eigennutzung nur während eines Teils des Kj. vorgelegen hat. Ist Letzteres der Fall, kommt es zu einer zeitanteiligen Kürzung des Abzugsbetrags.
Wer das Objekt vermietet oder vermieten will, nutzt es auch dann nicht zu eigenen Wohnzwecken, wenn er dabei ohne Einkünfteerzielungsabsicht (sog. Liebhaberei) handelt. Wer anderen die Nutzung von Wohnraum gestattet, tut dies nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10f Abs. 1 S. 4 EStG nämlich nur dann zu eigenen Wohnzwecken, wenn er Teile seiner Wohnung unentgeltlich überlässt.
Für die Zuordnung von Räumen zu "Wohnzwecken dienenden Räumen" genügt es, dass die Räume mittelbar Wohnzwecken dienen und ein Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu Wohnräumen besteht. Das trifft auch auf Nebenräume des hauswirtschaftlichen Lebens (Abstell- und Aufbewahrräume) zu. Der Umstand, dass die Nebenräume nicht unmittelbar im oder am Wohnhaus belegen sind, sondern in einem auf dem dazugehörigen Grundstück befindlichen Nebengebäude, kann insoweit – bei Vorliegen eines Nutzungs- und Funktionszusammenhangs zu Wohnräumen – unschädlich sein.
3.3.2 Unentgeltliche Überlassung (§ 10f Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 4)
Rz. 7
Bei § 10f EStG ist ein Sonderfall der Eigennutzung darin zu sehen, dass Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden dürfen (§ 10f Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 4 EStG). Der unentgeltlich überlassene Teil wird damit der Eigennutzung des Stpfl. zugerechnet. Dies gilt aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur dann, wenn es sich bei dem überlassenen Teil (nur) um den Teil einer Wohnung handelt, die der Stpfl. im Übrigen selbst nutzt. Die unentgeltliche Überlassung eines Raums oder einer Zusammenfassung von Räumen, die nicht Bestandteil seiner Wohnung sind, wird daher von diesem Sonderfall nicht erfasst und unterliegt damit nicht der Förderung. Nicht begünstigt ist dementsprechend die unentgeltliche Überlassung einer kompletten Wohnung oder mehrerer Wohnungen des (sonst) zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes. Lediglich die Überlassung eines Teils einer selbstgenutzten Wohnung ist unschädlich. Wird eine Wohnung insgesamt unentgeltlich überlassen, besteht somit weder eine Förderung nach den §§ 7h, 7i EStG noch nach § 10f EStG, ebenso wenig bei entgeltlicher Überlassung ohne Einkunftserzielungsabsicht (Rz. 6).
Rz. 7a
Eine unentgeltliche (Teil-)Überlassung liegt allerdings nicht vor bei einer Eigennutzung durch Kinder, für die der Stpfl. kindergeldberechtigt ist. In diesem Fall ist keine "Überlassung" i. S. d. § 10f EStG, sondern eine (originäre) Eigennutzung gegeben, sodass nicht (nur) der Teil einer Wohnung, sondern auch die gesamte Wohnung überlassen werden kann. Eine Eigennutzung des Eigentümers konnte nach der Rspr. des BFH zu § 10e EStG nämlich ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn er die Wohnung einem – einkommensteuerlich zu berücksichtigenden – Kind, also einem Kind i. S. d. § 32 EStG, unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen. Diese Rspr. zu § 10e EStG ist auch bei der Aus...