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Frotscher/Geurts, EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu e ... / 4.1 Bemessungsgrundlage

Dr. Matthias Geurts
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Rz. 8

Bemessungsgrundlage sind die Herstellungskosten der Baumaßnahme an dem bestehenden Gebäude, soweit sie auf den eigengenutzten Teil entfallen. Beziehen sich die Aufwendungen auch auf nicht eigengenutzte Gebäudeteile, ist eine entsprechende Aufteilung – z. B. nach qm – vorzunehmen. Auch andere sachgerechte Aufteilungsmaßstäbe sind zulässig.[1] So ist etwa eine Aufteilung nach der Geschosshöhe oder eine individuelle Zuordnung der Aufwendungen bei geschossweiser Sanierung im Einzelfall möglich.

Nach Sinn und Zweck der Begünstigungsnorm ist bei räumlich begrenzten Baumaßnahmen allein der jeweilige Gebäudeteil maßgeblich.[2] § 10f Abs. 5 EStG normiert eine entsprechende Anwendung der Grundsätze in Abs. 1 bis 4 auf Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind.

Ein Höchstbetrag ist hierbei nicht zu beachten.

 

Rz. 9

Soweit eine (entgeltliche) Nutzung zu fremden Wohnzwecken vorliegt und hieraus Einkünfte erzielt werden, kommt eine Abschreibung nach den §§ 7h, 7i EStG in Betracht. Gem. § 10f Abs. 1 S. 3 EStG ist für Zeiträume, für die der Stpfl. erhöhte AfA nach den §§ 7h, 7i EStG abgezogen hat, kein Ansatz nach § 10f EStG zulässig. Der jährliche Abzugsbetrag nach § 10f EStG ist flächen- und ggf. auch zeitanteilig zu kürzen, soweit die qualifizierte Selbstnutzung nicht während des jeweiligen gesamten Kj. erfolgt.[3] Im Einzelnen ist wie folgt zu differenzieren:

  • Bei Übergang der Nutzung von eigenen zu fremden Wohnzwecken kommt ein Ansatz der entsprechenden zeitanteiligen Sonderabschreibungen nach § 7h EStG bzw. erhöhter Absetzungen nach § 7i EStG in Betracht. Der Stpfl. kann nicht auf den Abzug nach § 10f EStG zugunsten entsprechend höherer erhöhter Absetzungen nach § 7h EStG oder § 7i EStG verzichten, weil der Werbungskostenabzug dann für einen Zeitraum ermögli...

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