Rz. 5

Begünstigt sind

  • bestimmte Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal (Nr. 1) oder ein Teil einer als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind (Nr. 2).[1] Der Begriff des durch § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG begünstigten Baudenkmals ist identisch mit dem in § 7i Abs. 1 S. 1 EStG (§ 7i EStG Rz. 19f.). § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG findet zudem seine Entsprechung für den Einkunftsbereich in § 7i Abs. 1 S. 4 EStG.
  • gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind (Nr. 3), dieser Tatbestand umfasst neben Gärten und sonstigen von Menschen gestalteten Landschaftsteilen auch bauliche Anlagen aller Art, den Grund und Boden, Ruinen sowie Industriedenkmäler[2], sofern sie nach dem jeweiligen Landesrecht unter Schutz gestellt worden sind.
  • Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive unter weiteren Voraussetzungen (Nr. 4). Eine "Sammlung" setzt das Zusammentragen und Ordnen bestimmter Gegenstände nach bestimmten Kriterien voraus.[3] Einzelne Gegenstände sind daher nicht begünstigt, auch wenn sie einer wissenschaftlichen Sammlung zugehören könnten. Ein Archiv ist eine unter sachlichen Gesichtspunkten geordnete Sammlung vorhandener Werke. Fraglich ist, ob jeder einzelne Sammlungsgegenstand die Fristvoraussetzung erfüllen muss. Dies ist m. E. – entsprechend dem Förderzweck des § 10g EStG – nicht der Fall; entscheidend ist die Sammlung als solche.[4] Der BFH hat darüber bisher nicht entschieden.[5]

    Die Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter nach § 10g Abs. 1 S. 1 EStG ist seit dem 6.8.2016 mit Bezug auf schutzwürdige Kulturgüter i. S. des § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG davon abhängig, dass die Gegenstände als nationales Kulturgut in das Verzeichnis gem. § 7 Abs. 1 Kulturgutschutzgesetz eingetragen sind, soweit sie sich nicht seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Stpfl. befinden und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt. Die Voraussetzung des Familienbesitzes liegt nach einer Ansicht nur vor, wenn der Stpfl. das Kulturgut von einem oder mehreren Angehörigen i. S. d. § 15 AO[6] entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat und die Besitzzeit des Rechtsvorgängers und seine eigene Besitzzeit insgesamt mindestens 20 Jahre betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Beginns der begünstigten Maßnahmen. M. E. ist – entsprechend dem Schutzzweck des § 10g EStG, nach dem die Bereitschaft gefördert werden soll, schutzwürdige Kulturgüter zu erhalten – der weitergehenden Ansicht zu folgen, die den Familienbesitz auch bei entfernteren Verwandten und bei Familienstiftungen bejaht.[7] Allerdings liegt ein begünstigter Besitz erst ab dem Zeitpunkt vor, ab dem eine Sammlung gegeben ist, d. h., die Besitzzeit beginnt nicht bereits mit dem Besitz einzelner Gegenstände, die noch keine Sammlung ausmachen.[8] Beim entgeltlichen Erwerb innerhalb der Familie beginnt keine neue Frist.

[1] S. a. Bescheinigungsrichtlinien NRW v. 11.7.2016, Tz. 2.1.1, www.recht.nrw.de.
[2] VG Potsdam v. 23.2.2005, 2 U 889/00, LKV 06, 135; s. a. Bescheinigungsrichtlinien NRW v. 11.7.2016, Tz. 2.1.1, www.recht.nrw.de.
[3] BFH v. 17.5.1990, II R 181/87, BStBl II 1990, 710 zu § 110 BewG; BVerwG v. 11.10.2006, 10 C 7/05, NJW 2007, 711; VGH München v. 4.12.1991, 7 B 89.349, NJW 1992, 2584 zu einer Käfersammlung.
[4] Schießl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10g EStG Rz. 21; Schindler, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 10g EStG Rz. 15.
[5] Offengelassen für den weggefallenen § 115 BewG in BFH v. 14.11.1980, III R 9/79, BStBl II 1981, 251.
[6] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 10g EStG Rz. 3; Clausen, in H/H/R, EStG/KStG, § 10g EStG Rz. 27.
[7] Kleeberg, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10g EStG B 15: auch entfernte Verwandte, z. B. in der Seitenlinie Verwandte, und Familienstiftungen; Schindler, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 10g EStG Rz. 14; Boeker, in Lademann, EStG, § 10g EStG Rz. 10.
[8] Schießl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10g EStG Rz. 22; nicht entschieden durch BFH v. 14.11.1980, III R 9/79, BStBl II 1981, 251.

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