Rz. 46

Als "kurze Zeit" ist nach st. Rspr. ein Zeitraum von höchstens 10 Tagen anzusehen.[1] Dies gilt für die Zeit vor und auch nach dem Jahreswechsel. Diese Höchstgrenze kann auch in besonderen Einzelfällen nicht erweitert werden.[2] Der Zeitraum gilt sowohl für die Fälligkeit als auch für die Leistung, also den Zeitraum v. 22.12. bis zum 10.1. § 108 Abs. 3 AO ist nicht auf § 11 Abs. 2 S. 2 EStG anzuwenden , da diese Vorschrift nicht verhindern soll, dass § 11 Abs. 2 S. 2 EStG in bestimmten Jahren aufgrund einer kalendarischen Konstellation zur Anwendung kommen kann.[3]

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