Rz. 5
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1.8.2022. Durch den Entstehungszeitpunkt im laufenden Jahr, kann die Auszahlung auch während des Jahres und damit zeitnah erfolgen.
Rz. 6
Der Entstehungszeitpunkt hat jedoch keinen Bezug zu den Anspruchsvoraussetzungen. Einen Anspruch haben daher auch Stpfl., die die Voraussetzungen des § 113 EStG zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2022 erfüllen.[1] Von Bedeutung ist dieses insb. für Personen, die eine begünstigte Tätigkeit nur während eines Teils des Jahres 2022 ausüben, wenn der Tätigkeitszeitraum nicht über den 1.9.2022 geht.
Rz. 7
Einen Anspruch haben somit auch Personen, die vor dem 1.9.2022 in Rente oder in Pension gehen, einen Betrieb einstellen oder aus sonstigen Gründen aus dem Erwerbsleben ausscheiden.
Rz. 8
Ebenso sind Personen anspruchsberechtigt, die im Vz 2022 verstorben sind, aber die Anspruchsvoraussetzungen irgendwann zu Lebzeiten in 2022 erfüllt haben.
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