Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
1 Hintergrund
Rz. 1
Als Auswirkung auf den Krieg in der Ukraine stiegen die Verbraucherpreise im Frühjahr 2022 erheblich. Diese Preissteigerungen betrafen insbesondere den Energiesektor (Öl, Benzin, Gas, Strom). Angesichts dieser erheblichen Preiserhöhungen im Energiebereich, sah die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung. Dieser wurde im Steuerentlastungsgesetz 2022 umgesetzt. Das Gesetz wurde vom Bundestag am 12.5.2022 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 20.5.2022 zu. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung lediglich eine Anhebung des Grundfreibetrags einschließlich daraus resultierenden Folgewirkungen z. B. für den LSt-Abzug sowie das Vorziehen der Erhöhung der Entfernungspauschale vor. Im Mittelpunkt des auf Basis der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedeten Gesetzes stand dann die Einführung einer einmaligen Energiepreispauschale (EPP).
Rz. 2
Nach dem Willen der Koalitionsparteien sollte die Entlastung durch die Energiepreispauschale sozial gerecht ausgestaltet sein und wurde daher der ESt unterworfen. Hintergrund war die Annahme, dass von den erheblichen Preissteigerungen im Energiebereich vor allem die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen betroffen seien. Dadurch, dass die Energiepreispauschale stpfl. ausgestaltet wurde und der mit steigenden Einkommen wachsenden Steuerbelastung würden Menschen mit geringen Einkommen deutlich stärker entlastet als Stpfl. mit hohen Einkommen.
Rz. 3
Um die Energiepreispauschale direkt an die Bürger/innen auszuzahlen, wurde beschlossen, die Auszahlung bei Arbeitnehmern über die Arbeitgeber vornehmen zu lassen, ohne dass es bei diesen zu Härten durch eine Vorfinanzierung komme. Für Anspruchsberechtigte, die die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber erhalten, ist die Auszahlung im Rahmen des ESt-Vorauszahlung oder der ESt-Veranlagung vorgesehen.
Rz. 4
Durch das JStG 2022 wurde in das EStG ein neuer Abschnitt "XV. Energiepreispauschale" mit den §§ 112–122 EStG eingefügt, in dem die Energiepreispauschale gesetzlich geregelt wird.
FAQ der Finanzverwaltung zur Energiepreispauschale
Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Fragen-Antworten-Katalog "FAQ Energiepreispauschale (EPP)" abgestimmt und am 22.9.2022 aktualisiert auf seinen Internetseiten veröffentlicht.
2 Anrechnung auf die Einkommensteuer – § 116 EStG
Rz. 5
Wird die Energiepreispauschale in der ESt-Veranlagung für den Vz 2022 festgesetzt, wird der Betrag von der festgesetzten ESt abgezogen.
Rz. 6
Zahlt der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer aus, wird diese in der ESt-Veranlagung weder festgesetzt noch angerechnet.
Rz. 7
Doppelberücksichtigungen der Energiepreispauschale im LSt-Abzugsverfahren und im Vorauszahlungsverfahren werden in der ESt-Veranlagung korrigiert.
Rz. 8
Ist die festgesetzte Energiepreispauschale höher als die festgesetzte ESt, wird dem Stpfli. der Differenzbetrag ausgezahlt (§ 116 Abs. 2 EStG).
Rz. 9
Kommt es zu einer ESt-Nachzahlung bzw. -erstattung, bei der eine Verzinsung nach § 233a AO erfolgt, ist die festgesetzte Energiepreispauschale bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach § 233a Abs. 3 S. 1 AO zu berücksichtigen (§ 116 Abs. 1 S. 2 EStG). Damit mindert die Energiepreispauschale bei einer Steuernachzahlung die Zinsbelastung bzw. erhöht die Zinsgutschrift bei einer Erstattung.
Höhe des Zinssatzes
Der Bundestag hat am 23.6.2022 das "Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" verabschiedet. Darin wird die vom BVerfG geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a AO geregelt (§ 238 Abs. 1a AO). Der Bundesrat hat keine Einwendungen geäußert.
Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO wird nach dem Änderungsgesetz für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst (§ 238 Abs. 1a AO).