Rz. 5

Die Dauer des Verteilungszeitraums kann innerhalb der vom Gesetz bestimmten Grenzen von 2 bis 5 Jahren frei bestimmt werden. Das insoweit bestehende Wahlrecht muss grds. für das Kj. ausgeübt werden, in dem der Erhaltungsaufwand geleistet worden ist. Es bildet damit zugleich das erste Kj. des Verteilungszeitraums. Besteht Miteigentum an Objekten i. S. d. § 177 BauGB, kann das Wahlrecht von allen Miteigentümern nur einheitlich ausgeübt werden (§ 11a Abs. 3 EStG); dies bedeutet, dass die Miteigentümer denselben Verteilungszeitraum wählen müssen. Der Abzug richtet sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile.

 

Rz. 6

Ist das Wahlrecht für das Jahr der Entstehung des Erhaltungsaufwands nicht ausgeübt und deshalb auch kein entsprechender Teilbetrag abgezogen worden und kann es – z. B. wegen Bestandskraft – für dieses Jahr auch nicht mehr nachgeholt werden, bedeutet dies nicht den Verlust des Wahlrechts. Das Wahlrecht kann auch noch für die Folgejahre des Verteilungszeitraums ausgeübt werden, jedoch mit der Einschränkung, dass der auf das bestandskräftig veranlagte Erstjahr entfallende Teilbetrag unberücksichtigt bleibt.[1] Die zu § 82b EStDV ergangene Rspr. ist auf § 11a EStG übertragbar, da kein Grund für eine abweichende Behandlung im Rahmen des § 11a EStG ersichtlich ist.

Ist der Erhaltungsaufwand im Entstehungsjahr in vollem Umfang berücksichtigt worden und die Veranlagung bestandskräftig, entfällt die Möglichkeit der nachträglichen Ausübung des Wahlrechts.

 

Rz. 7

Wird Erhaltungsaufwand in mehreren Kj. geleistet, löst jedes dieser Kj. einen separaten Verteilungszeitraum mit einem entsprechenden Wahlrecht auch dann aus, wenn der Gesamtaufwand auf eine einheitliche Maßnahme zurückzuführen ist.

 

Rz. 8

Wird das Objekt i. S. d. § 177 BauGB nach Ausübung des Wahlrechts

  • veräußert,
  • aus dem Betriebsvermögen entnommen,
  • in ein Betriebsvermögen eingelegt oder
  • nicht mehr der Einkunftserzielung gewidmet,

verkürzt sich der Verteilungszeitraum kraft Gesetzes mit Eintritt des Ereignisses entsprechend (§ 11a Abs. 2 EStG). Der noch nicht berücksichtigte Restbetrag ist – entsprechend der Regelung in § 82b EStDV – in dem Kj. in vollem Umfang abzuziehen, in dem das Ereignis eingetreten ist. Der Anwendungsbereich von § 11a Abs. 2 S. 1 und S. 2 EStG ist damit deutlich weiter als der von § 10f Abs. 2 S. 3 EStG (§ 10f EStG Rz. 22) und § 10g Abs. 2 S. 3 EStG (§ 10g EStG Rz. 17).[2]

Dabei bleiben diejenigen Jahresbeträge außer Ansatz, die bereits in früheren Vz hätten geltend gemacht werden können oder die sich im Ergebnis nicht mindernd ausgewirkt haben. Ähnlich wie bei der Parallelvorschrift des § 10f EStG kann also nur der Teil der Aufwendungen nachträglich abgezogen werden, der in den Vorjahren nicht schon dem Grunde nach hätte angesetzt werden können (§ 10f EStG Rz. 22).

Nicht mehr nachgeholt werden können daher Aufwendungen, die der Stpfl.

  • hätte geltend machen können, aber nicht geltend gemacht hat,
  • nicht geltend machen durfte,
  • geltend gemacht hat, die sich aber nicht steuermindernd ausgewirkt haben.
 

Rz. 9

Bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge wird der vom Rechtsvorgänger begonnene Verteilungszeitraum unverändert fortgesetzt. Im Kj. des Rechtsübergangs ist der Teilbetrag zeitanteilig auf den Rechtsvorgänger und den Rechtsnachfolger aufzuteilen.[3] Die insoweit zu § 82b EStDV anerkannten Grundsätze gelten bei § 11a EStG entsprechend. Dabei ist der Teil des Erhaltungsaufwands, der auf den Vz des Eigentumswechsels entfällt, entsprechend der Besitzdauer auf den Rechtsvorgänger und den Rechtsnachfolger aufzuteilen.

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