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Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Anderenfalls würde eine Anrechnung der Energiepreispauschale die Kürzung von Sozialleistungen verursachen und die beabsichtigte Wirkung der Pauschale verhindern.
Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Abs. 2 EStG genannten Betrags unpfändbar und unterliegt wegen des Verweises in § 36 InsO auch nicht dem Insolvenzbeschlag.[1]
Die Neuregelung der Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale ist von den Gerichten sofort zu beachten.[2]
Vor der gesetzlichen Regelung aufgrund des JStG 2022 hatten diverse Zivilgerichte kontrovers entschieden.
Pfändbarkeit wurde bejaht:[3]
Pfändbarkeit wurde verneint:[4]
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