Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
1 Gas- und Wärmepreisbremse 2022 im Überblick
Rz. 1
Um die extremen Belastungen von Gas- und Fernwärmekunden als Folge des Ukraine-Kriegs abzufangen, wurde das "Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme" (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) v. 15.11.2022 beschlossen.
Die Entlastungen basieren auf Vorschlägen, die die "ExpertInnen Kommission Gas und Wärme" gemacht haben.
Dadurch haben die Gas- und Wärmekunden im Dezember 2022 zur Überbrückung bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse eine einmalige Entlastung erhalten. Umgesetzt wurde diese, indem der Bund als einmalige Entlastung die Abschlagszahlung für Dezember 2022 für alle Gas- und Wärmekunden sowie für Kunden mit Registrierender Leistungsmessung (RLM) übernommen hat, soweit der Verbrauch dieser RLM-Kunden nicht über 1.5 Mio kWh liegt oder das bezogene Erdgas zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt wird.
Rz. 2
Um einen sozialgerechten Ausgleich zu schaffen, ist dieser Abschlag von Stpfl., die der Ergänzungsabgabe auf die ESt (SolZ) unterliegen, im Zeitpunkt der Abrechnung der Versorger und Verwalter, frühestens im Vz 2023 zu versteuern.
2 Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse
2.1 Allgemeines
Rz. 3
Die Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse wurde durch das JStG 2022 eingeführt. Das JStG 2022 wurde am 2.12.2022 vom Deutschen Bundestag und am 16.12.2022 vom Bundesrat verabschiedet.
Die steuerlichen Regelungen wurden ebenfalls durch die" ExpertInnen Kommission Gas und Wärme" vorgeschlagen. Sie finden sich im neuen Abschn. XVI des EStG.
2.2 § 123 Abs. 1 EStG
Rz. 4
§ 123 Abs. 1 EStG regelt, dass alle im EWSG benannten Entlastungen der Besteuerung unterliegen. Damit wurde ein steuerlicher Auffangtatbestand geschaffen, damit diese Einmalzahlungen, sofern sie nicht ohnehin bereits der Besteuerung unterliegen, erfasst werden. § 123 EStG erfasst somit nur die einmalige Dezemberhilfe 2022 nach dem ESWG.
Rz. 5
Die Entlastungen, die bereits nach den allg. steuerlichen Regelungen zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 EStG gehören, werden nach den allgemeinen Regelungen versteuert. Alle anderen werden den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 S. 1 EStG zugeordnet.
Rz. 6
Die Freigrenze des § 22 Nr. 3 S. 2 EStG von 256 EUR kommt nicht zur Anwendung (§ 123 Abs. 1 S. 3 EStG).
2.3 § 123 Abs. 2 EStG
Rz. 7
Da die Besteuerung den sozialen Ausgleich sicherstellen soll, sind die Entlastungen, die Personen in ihrem Privatbereich erhalten haben, sofern sie nach § 123 Abs. 1 S. 1 EStG dem § 22 Nr. 3 S. 1 EStG als sonstige Leistungen zugeordnet werden, nur insoweit dem zu versteuernden Einkommen zuzurechnen, als die in § 124 EStG definierten Grenzen erreicht sind (§ 123 Abs. 2 EStG).