Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 520
Zu ermitteln ist bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 4a Abs. 1 S. 1 EStG der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr. Regel-Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten ist nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG der Zeitraum v. 1.7. bis zum 30.6. Für bestimmte land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteht die Möglichkeit, ein vom Regel-Wirtschaftsjahr abweichendes Sonder-Wirtschaftsjahr zu wählen. Geregelt sind die in Betracht kommenden Sonder-Wirtschaftsjahre in § 8c EStDV. Sind die Einkünfte aus der Verpachtung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu behandeln, ist für die Ermittlung des Gewinns weiterhin das nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG oder § 8c EStDV in Betracht kommende Wirtschaftsjahr maßgebend (H 4a "Verpachtung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft" EStH 2022). Werden von einem Land- und Forstwirt mehrere selbstständige land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterhalten, kann dies unterschiedliche Wirtschaftsjahre zur Folge haben.
Rz. 521
Für bestimmte land- und forstwirtschaftliche Betriebe bestehen hinsichtlich des Wirtschaftsjahrs Wahlrechte. Sie können anstelle des Regel-Wirtschaftsjahrs ein Sonder-Wirtschaftsjahr wählen. Es handelt sich insoweit um eine abschließende Regelung.
- Futterbaubetriebe mit einem Futterbauanteil von 80 % und mehr der landwirtschaftlichen Nutzfläche können nach § 8c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStDV den Zeitraum v. 1.5. bis zum 30.4. als Sonder-Wirtschaftsjahr bestimmen.
- Als Sonder-Wirtschaftsjahr wählen können nach § 8c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStDV reine Forstbetriebe den Zeitraum v. 1.10. bis zum 30.9.
- Bei reinen Weinbaubetrieben kommt nach § 8c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStDV der Zeitraum v. 1.9. bis zum 31.8. als Sonder-Wirtschaftsjahr in Betracht.
In den Fällen des § 8c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStDV ist es nach § 8c Abs. 1 S. 2 EStDV unschädlich, wenn noch in geringem Umfang eine andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorliegt. Die Geringfügigkeitsgrenze ist gewahrt, wenn der Vergleichswert der anderen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung etwa 10 % des Werts der gesamten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht übersteigt (H 4a "Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten" EStH 2022). Unterhält der Land- und Forstwirt neben seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch einen Gewerbebetrieb, kann er mit Zustimmung des FA nach § 4a Abs. 1 Nr. 3 EStG für den Gewerbebetrieb als Wirtschaftsjahr das Wirtschaftsjahr des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wählen. Nicht möglich ist es, das Wirtschaftsjahr des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an das Wirtschaftsjahr des Gewerbebetriebs anzupassen.
Rz. 522
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können nach § 8c Abs. 2 S. 1 EStDV auch das Kj. als Wirtschaftsjahr bestimmen. Stellt ein Land- und Forstwirt von einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kj. übereinstimmendes Wirtschaftsjahr um, verlängert sich nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStDV das letzte vom Kj. abweichende Wirtschaftsjahr um den Zeitraum bis zum Beginn des ersten mit dem Kj. übereinstimmenden Wirtschaftsjahr. Ein Rumpfwirtschaftsjahr ist in diesen Fällen nicht zu bilden. Entsprechendes gilt nach § 8c Abs. 2 S. 3 EStDV, wenn ein Land- und Forstwirt das Wirtschaftsjahr für einen Betrieb mit reinem Weinbau auf ein Wirtschaftsjahr i. S. d. § 8c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStDV umstellt.
Rz. 523
Der Gewinn bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG auf das Kj., in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und das Kj., in dem das Wirtschaftsjahr endet, zeitanteilig aufzuteilen. Der Grundsatz der zeitanteiligen Aufteilung gilt auch für Rumpf-Wirtschaftsjahre und verlängerte Wirtschaftsjahre. Entsprechend aufzuteilen sind auch Verluste des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Für Veräußerungsgewinne gilt § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EStG. Danach sind sie – ebenso wie Aufgabegewinne – in dem Kj. anzusetzen, in dem sie entstanden sind. Gleiches gilt für Veräußerungs- und Aufgabeverluste.