Rz. 158

Nach § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG gehören zu den Sondergewinnen Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert für das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als 15.000 EUR betragen hat.

 

Rz. 159

§ 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG betrifft zum einen Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Zu den übrigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens i. S. d. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG gehören alle nicht unter § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG fallenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, sofern sie nicht von der Bagatellgrenze erfasst werden. Hierunter können z. B. Betriebsvorrichtungen oder Maschinen fallen. Entsprechendes gilt auch für die Tiere des Anlagevermögens, wie z. B. Milchkühe oder Zuchttiere. Zum anderen sind nach § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG bei Überschreiten der Bagatellgrenze auch Tiere des Umlaufvermögens bei Veräußerungs- und Entnahmevorgängen im Rahmen der Durchschnittssatzgewinnermittlung zu erfassen.

 

Rz. 159a

Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von übrigem Anlagevermögen sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um die lineare AfA zu mindern, die während der Dauer der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht anzusetzen war.[1] Zu berücksichtigen sind die Vorgaben der amtlichen AfA-Tabellen.[2] Wird ein Wirtschaftsgut in mehreren AfA-Tabellen angeführt, ist vorrangig die amtliche AfA-Tabelle für die Land- und Forstwirtschaft anzuwenden.[3] Entsprechendes gilt bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Tieren, wobei unerheblich ist, ob diese dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzurechnen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, der zu berücksichtigenden AfA sowie eines anzusetzenden Schlachtwerts kann nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens v. 14.11.2001[4] verfahren werden.[5] Eine Schätzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten kann erfolgen, wenn diese nicht mehr nachgewiesen werden können.[6] Für Wirtschaftsgüter i. S. d. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG gilt § 13a Abs. 7 S. 3 EStG nicht (Rz. 175).

 

Rz. 160

Die Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und der Tiere sind nur dann als Sondergewinn im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zu berücksichtigen, wenn der Veräußerungspreis einschließlich der gesetzlichen USt die Grenze von 15.000 EUR übersteigt. Maßgeblicher Veräußerungspreis ist der bürgerlich-rechtliche Gesamtendpreis. Entsprechendes gilt im Fall der Entnahme für den an dessen Stelle tretenden Wert – regelmäßig handelt es sich hierbei um den Teilwert – und die daraus resultierende gesetzliche USt. Übersteigt der unter dem Buchwert des entsprechenden Wirtschaftsguts liegende Veräußerungspreis bzw. Entnahmewert die Grenze von 15.000 EUR, entsteht ein Verlust, der im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen verrechnet werden kann.[7] Wird die Grenze von 15.000 EUR nicht überschritten, sind die entsprechenden Veräußerungs- und Entnahmegewinne mit dem Ansatz des Durchschnittssatzgewinns abgegolten.[8]

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