Rz. 171

Nach § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 4 EStG gehören zu den Sondergewinnen Rückvergütungen nach § 22 KStG aus Hilfs- und Nebengeschäften.

 

Rz. 172

Üblich sind Rückvergütungen z. B. bei landwirtschaftlichen Waren-, Nutzungs- oder Produktionsgenossenschaften. Erzielt werden sie aus Hilfs- und Nebengeschäften, wie z. B. dem Verkauf von Grund und Boden oder Gebäuden. Fließen diese den Land- und Forstwirten im Wege der Rückvergütung nach § 22 KStG zu, gilt § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 4 EStG. Nicht hierunter fallen aus Zweckgeschäften erwirtschaftete Überschüsse, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahrs als nachträgliche Preisanpassungen im Wege einer Rückvergütung ausgeschüttet werden.[1]

[1] Mitterpleininger/Gruber, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 273.

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