Rz. 26

Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen können andauernde Verluste zur Annahme einer Liebhaberei führen.[1] Eine einkommensteuerrelevante Tätigkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG setzt Gewinnerzielungsabsicht voraus. Diese zeigt sich in dem Bestreben, während des Bestehens des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, d. h. von seiner Gründung bis zu seiner Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation, aufs Ganze gesehen einen steuerlichen Gewinn zu erzielen (Totalgewinn). Maßgebend für die Bestimmung des Totalgewinns ist allein der steuerliche Gewinn. Auf die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelten Periodenergebnisse kommt es nicht an. Dabei ist der nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn auch dann der Totalgewinnprognose zugrunde zu legen, wenn er unter Verzicht auf die Ermittlung des tatsächlichen Gewinns bzw. Verlusts nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten bemessen wird. Deshalb ist bei einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch dann von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, wenn zwar steuerlich gesehen Gewinne, tatsächlich aber nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten Verluste erwirtschaftet wurden. In diesen Fällen besteht jedoch nach § 13a Abs. 2 EStG die Möglichkeit des Übergangs zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG.[2]

 

Rz. 27

Verluste sind im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nur bei den Sondernutzungstatbeständen nach § 13a Abs. 6 S. 3 EStG und den Sondergewinntatbeständen nach § 13a Abs. 7 EStG möglich. Diese können zu einem negativen Durchschnittssatzgewinn und damit – bei Vorliegen der Voraussetzungen – zur Liebhaberei führen.[3]

[2] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13a EStG Rz. 4.
[3] BMF v. 10.11.2015, IV C 7 – S 2149/15/10001, Rz. 28, BStBl I 2015, 877; a. A. Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 4; Mitterpleininger/Gruber, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 308.

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