Rz. 32

§ 13a EStG gilt nur für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen muss einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft betreffen (§ 13 EStG Rz. 38ff.). Dies erfordert eine selbstständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Von daher führt z. B. das Halten von Reitpferden im Rahmen der Vieheinheitengrenzen allein zu privaten Zwecken auch bei einmaliger Reproduktion eines Fohlens nicht zu einem landwirtschaftlichen Betrieb.[1] Zu beachten ist § 13a Abs. 1 S. 2 EStG. Danach ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch dann anzuwenden, wenn nur Sondernutzungen bewirtschaftet werden und die in Nr. 2 Sp. 2 der Anlage 1a zu§ 13a EStG genannten Grenzen nicht überschritten werden. Folglich können bei Vorliegen der Voraussetzungen auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit reinen Sondernutzungen ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln.

 

Rz. 33

Mangels land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausgeschlossen, wenn die Einkünfte nach § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bzw. 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen sind. § 13a EStG findet auch keine Anwendung auf Kapitalgesellschaften, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, sofern sie nach § 8 Abs. 2 KStG ausschließlich gewerbliche Einkünfte beziehen.

 

Rz. 34

Des Weiteren gilt 13a EStG nur für nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte. Diese dürfen auch keinen Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG auf Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG gestellt haben.

 

Rz. 35

Hinsichtlich der Anwendung von § 13a EStG ist abzustellen auf den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 13 EStG Rz. 38ff.). Bewirtschaftet ein Land- und Forstwirt mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe und bilden diese keinen einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, ist für jeden einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eigenständig zu prüfen, ob der Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist oder nicht. Vor diesem Hintergrund kann die Teilung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vorteilhaft sein. Diese Betriebsteilungen können z. B. in der Aufteilung eines bisher einheitlich geführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in mehrere Einzelbetriebe in der Hand des bisherigen Betriebsinhabers, in der Verpachtung bzw. Übertragung von Betriebsteilen an Angehörige oder in der Gründung von Gesellschaften bestehen.[2]

 

Rz. 36

Geltung hat § 13a EStG auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Mitunternehmerschaft. Hierzu gehören auch Ehegatten-Mitunternehmerschaften. Ebenfalls anzuwenden ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei Tierhaltungskooperationen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG i. V. m. § 51a BewG[3] bzw. ab dem Vz 2025 i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG i. V. m. § 13b EStG.

[2] LfSt Niedersachsen v. 11.3.2022, S 2230 – 168 – St 281, ESt-Kartei (LuF) ND § 13 EStG Nr. 1.28.
[3] Mitterpleininger/Gruber, in Littmann/Bitz/Pist, EStG, § 13a EStG Rz. 34.

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